Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 13. Juni 2019 (C-420/18) fest, dass der Kläger im Rahmen seines Aufsichtsratsmandates keine selbständige Tätigkeit ausübt, da er weder im eigenen Namen noch auf eigene Rechnung oder Verantwortung handelt, nicht für Schäden haftet, die er Dritten im Rahmen seiner Tätigkeit verursacht, und zudem kein wirtschaftliches Risiko trägt. Konsequenz dieser Auffassung: die Aufsichtsratsvergütungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
I. Rechtslage in Deutschland
In Deutschland wird die Tätigkeit in einem Aufsichtsrat grundsätzlich als unternehmerische Tätigkeit angesehen und die Aufsichtsratsvergütung der Umsatzsteuer unterworfen.
Ausnahmen bestehen für Beamte und andere Bedienstete einer Gebietskörperschaft, die diese Tätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstherrn übernommen haben und nach beamtenrechtlichen oder anderen dienstrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, die Vergütung ganz oder teilweise an den Dienstherrn abzuführen. In diesen Fällen steht die Aufsichtsratstätigkeit nach Auffassung der Finanzverwaltung in so engem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, dass sie nicht selbständig erfolgt (OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 4. Oktober 2013, S 7100 A-287-St 110). Zudem fällt keine Umsatzsteuer bei ehrenamtlichen Tätigkeiten i. S. d. § 4 Nr. 26 UStG oder bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung i. S. d. § 19 UStG an.
II. EuGH-Urteil
Im zugrundeliegenden EuGH-Fall hatte die Finanzverwaltung in den Niederlanden die Vergütungen des Aufsichtsratsmitgliedes einer dort ansässigen Stiftung anders als bisher der Umsatzsteuer unterworfen. Hiergegen wendete sich ein Aufsichtsratsmitglied mit seiner Klage.
Der EuGH sieht die Tätigkeit im Rahmen des Aufsichtsratsmandates im Ergebnis als nicht unternehmerisch an. Zwar handele es sich zunächst um eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt, auch wenn bzw. obwohl
- die Vergütung leistungsunabhängig pauschal und auf jährlicher Basis festgesetzt werde,
- das Aufsichtsratsmitglied nur ein einziges Mandat ausübe oder
- keine aktiven Schritte zur Erzielung von Einnahmen unternehme.
Allerdings fehlt es nach Ansicht des EuGH aufgrund eines Unterordnungsverhältnisses bei der Ausübung des Aufsichtsratsmandates an der Selbständigkeit des Aufsichtsratsmitgliedes. Zur Begründung führt er aus, dass das jeweilige Aufsichtsratsmitglied
- nur für Rechnung und Verantwortung des gesamten Aufsichtsrates tätig werde,
- nicht für Schäden Dritter hafte, die in Ausübung des Mandates entstehen und
- kein wirtschaftliches Risiko trage, weil
- er wegen der leistungsunabhängigen festen Vergütung keinen nennenswerten Einfluss auf seine Einnahmen oder Ausgaben habe und zudem
- auch bei fahrlässiger Pflichtverletzung jedenfalls nicht unmittelbar ohne weiteres Verfahren entlassen werden könne.
III. Praxishinweis
Aufgrund dieses Urteils sollte auch in Deutschland das einzelne Aufsichtsratsmitglied nicht mehr ohne Weiteres als Unternehmer anzusehen sein. Vielmehr ist künftig im Einzelfall zu prüfen, wie die rechtliche Stellung des einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes ausgestaltet ist und wie die Vergütung geregelt ist.
Ähnlichkeiten zum niederländischen Ausgangsverfahren ergeben sich im Hinblick auf die Einschränkungen der individuellen Befugnisse der Aufsichtsratsmitglieder beispielsweise bereits aus den gesetzlichen Vorschriften bzw. sind im Rahmen der Satzung gestaltbar. Unterschiede bestehen jedoch etwa bezüglich der Haftung oder der Vergütung. So haftet das einzelne Aufsichtsratsmitglied einer AG oder einer GmbH nach nationalem Recht als Gesamtschuldner persönlich. Auch sind – im Unterschied zum niederländischen Ausgangsverfahren – neben einer festen Vergütung teilnahmeabhängige Sitzungsgelder üblich.
Je nach Konstellation wären bei Anwendung der EuGH-Rechtsprechung u. U. die Nichtbesteuerung von Aufsichtsratsvergütungen für die Vergangenheit und eine entsprechende Steuererstattung denkbar. Dies geht mit einem Vorsteuerrisiko einher, da mangels Unternehmereigenschaft die AG oder die GmbH nicht zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen über die Aufsichtsratstätigkeit berechtigt ist. Angesichts der ausdrücklichen anderslautenden Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 2.2 Abs. 2 S. 7 UStAE dürfte insofern jedoch Vertrauensschutz bestehen.
Abschließend bleibt abzuwarten wie die nationale Rechtsprechung und Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung des EuGH reagiert. Jedenfalls hat der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit, sich dazu zu äußern, nachdem das bis zur o. g. EuGH-Entscheidung ruhende BFH-Verfahren nunmehr unter neuem Aktenzeichen (V R 23/19, vormals V R 62/17) wieder aufgenommen worden ist. Konkret geht es darin um die Frage, ob ein Aufsichtsratsmitglied einer AG, der Angestellter der Konzernmutter ist und in den Aufsichtsrat einer Tochtergesellschaft entsandt wird, mit seiner Aufsichtsratstätigkeit umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer ist. Über den Ausgang des Verfahrens halten wir Sie auf dem Laufenden.
Die Rechtsprechung des EuGH bietet für die Zukunft möglicherweise Spielraum für eine gezielte Gestaltung der Aufsichtsratstätigkeit als unternehmerische oder nicht unternehmerische Tätigkeit.
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!