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BFH: Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11. April 2013 (Az. V R 29/10) klargestellt, dass Kosten, die zur Strafverteidigung eines Geschäftsführers im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten, im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehenden Ermittlungsverfahrens nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
07.08.2013
Arell Buchta, Rechtsanwalt, Steuerberater
Jana Massow, Steuerberaterin