sysysy
US-Steuerreform nimmt weitere Hürde

Nachdem der Gesetzesentwurf des sog. „Tax Cuts and Jobs Act“ Mitte November das Repräsentantenhaus passiert hatte (eureos berichtete), stimmte am 2. Dezember 2017 auch der Senat mit 51 zu 49 Stimmen für einen eigenen Gesetzesentwurf zur geplanten US-Steuerreform.

Die Kerne der beiden Entwürfe sind die Herabsenkung des Bundes-Körperschaftsteuersatzes (Federal Corporate Tax) sowie weitere Erleichterungen für Unternehmen. Das demokratische Lager kritisiert an den Plänen insbesondere die vorteilhafte Ausgestaltung vor allem für wohlhabende Steuerzahler.

Obwohl die beiden Entwürfe im Kern dasselbe Ziel verfolgen, unterschieden sie sich in einigen wesentlichen Punkten deutlich voneinander. Nachfolgend stellen wir die wichtigsten geplanten Änderungen und Unterschiede der Gesetzesentwürfe dar:

Reformvorschläge im Hinblick auf die Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuersatz (Corporate Income Tax)

Beide Entwürfe sehen die Einführung eines pauschalen Körperschaftsteuersatzes in Höhe von 20% vor. Der Senat schlägt jedoch vor, den neuen Steuersatz erst für Wirtschaftsjahre nach 2018 für anwendbar zu erklären, wohingegen das Repräsentantenhaus eine sofortige Reduzierung der Bundessteuer für Körperschaften fordert.

Weiterhin sehen beide Reformvorschläge eine Reduzierung der Abziehbarkeit erhaltener Dividenden („dividends-received deduction“) vor.

Besteuerung von Einkommen aus Personengesellschaften (“pass-through income“)

Erzielt ein Gesellschafter Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft, wird ihm dieses Einkommen direkt zugerechnet („pass-through income“). Die Besteuerung des Gewinns erfolgt somit nicht auf Ebene der Gesellschaft. Der Senat schlägt vor, 23% solcher Einkünfte als Steuerabzug vom Lohn einzubehalten, unabhängig davon, ob die Gesellschafter aktiv oder passiv an der Gesellschaft beteiligt sind. Zu beachten sind jedoch auch Sonderregelungen bei der Vereinbarung eines Lohnlimits.

Das Repräsentantenhaus schlägt einen Einbehalt in Höhe von 25% auf sämtliche „pass-through incomes“ vor. Jedoch sind nach diesem Vorschlag bestimmte Einschränkungen, abhängig von der aktiven oder passiven Beteiligung an einer Personalgesellschaft, vorgesehen.

Absetzung für Abnutzung

Sowohl der Senat als auch das Repräsentantenhaus stimmten für zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten, insbesondere für Grundstücke innerhalb von fünf Jahren. Sofern das Grundvermögen nach dem 27. September 2017 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft wurde, soll innerhalb dieses Zeitraums eine 100%-ige Sonderabschreibung vorgenommen werden können. Diese Regelung gilt auch für gebrauchte Grundstücke, sofern sie vom entsprechenden Steuerzahler neu erworben wurden.

Zinsschranke

Zukünftig sollen Zinsaufwendungen auf 30% des Einkommens einer Körperschaft limitiert werden (Zinsschranke). Dafür stimmten sowohl der Senat als auch das Repräsentantenhaus. Hinsichtlich der Definition des Einkommens ist jedoch zwischen den Gesetzesentwürfen zu unterscheiden: Während das Repräsentantenhaus das Einkommen vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Amortisation (EBITDA) für die Berechnung der Zinsschranke heranzieht, soll nach Ansicht des Senats das Einkommen vor Kapitalertrag, Zinsen, Nettobetriebsverlust und Steuerabzug vom Lohn auf sog. „pass-through incomes” maßgeblich sein.

Weiterhin soll grundsätzlich ein Zinsvortrag ermöglicht werden. Dieser variiert jedoch zwischen einem auf fünf Jahre begrenzten Vortrag (Vorschlag des Repräsentantenhauses) und einem unbegrenzten Vortrag (Vorschlag des Senats).

Reformvorschläge im Hinblick auf die Besteuerung international tätiger Unternehmen

Abzug von Dividendenerträgen

Nach den Vorschlägen von Repräsentantenhaus und Senat sollen für in den USA ansässige Kapitalgesellschaften 100% der Erträge aus Dividenden von ausländischen Tochtergesellschaften abziehbar sein (Dividends Received Deduction), sofern die in den USA ansässige Gesellschaft mindestens 10% der Anteile an den entsprechenden, im Ausland ansässigen Gesellschaften hält. Eine Berücksichtigung ausländischer Kapitalertragsteuer (Withholding Tax) soll hingegen nicht erfolgen, soweit der Abzug von Dividendenerträgen einschlägig ist.

Einmalige Steuer auf nicht repatriierte Einkommen

Einkommen ausländischer, von US-Steuerzahlern kontrollierten Gesellschaften („controlled foreign corporations – CFC‘s) sollen einer einmaligen Steuer zugeführt werden. Die Steuer soll 10% auf liquide Mittel sowie 5% auf alle anderen Einkommen betragen. Damit sollen insbesondere Gewinnverlagerungen zu Lasten des amerikanischen Fiskus zumindest teilweise ausgeglichen werden (Amazon, Google).

Begrenzung des Nettozinsaufwands

Die Abziehbarkeit des Anteiles eines US-amerikanischen Unternehmens am Nettozinsaufwand einer weltweiten Gruppe von Unternehmen soll zusätzlich zu der ebenfalls neu eingeführten Zinsschrankenregelung limitiert werden. Die Höhe der Beschränkung ergibt sich nach Ansicht des Senats aus dem Produkt zwischen dem Nettozinsaufwand und dem prozentualen Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenkapital der weltweiten Gruppe.

In diesem Zusammenhang nicht abzugsfähiger Zinsaufwand soll unbegrenzt vortragbar sein.

Base erosion Anti-Abuse tax (BEAT)

Der Senat schlägt weiterhin die Einführung einer Mindeststeuer in Höhe von 10% auf modifiziertes steuerbares Einkommen vor, sofern das betroffene Unternehmen

  • Keine sog. Regulated Investment Company (RIC), kein sog. Real Estate Investment Trust (REIT) oder eine sog. S-corporation ist;
  • Innerhalb von drei Jahren Bruttoeinnahmen in Höhe von MUSD 500 erwirtschaftet und
  • Zahlungen an ausländische Unternehmen leistet, welche im Ergebnis zu einer Minderung der Besteuerungsgrundlage führen (insbesondere Zinszahlungen), welche 4% oder mehr der gesamten abziehbaren Aufwendungen betragen.

Die Entwicklung im Hinblick auf die Einführung der Base erosion Anti Abuse Tax sollte insbesondere bei geplanten US-Investitionen beobachtet und berücksichtigt werden.

Ausblick und weitere Entwicklungen

Der zum Vorschlag des Repräsentantenhauses hinzutretende zweite Gesetzesvorschlag des Senats ermöglichte die Beratung über beide Vorschläge in einer sog. „conference“. Am 14. Dezember 2017 konnte im Zuge der Beratungen eine Einigung zwischen den beiden Reformvorschlägen erzielt werden. Details hierzu sind nicht bekannt. Allerdings ist zu vernehmen, dass der Vermittlungsausschuss die Herabsenkung der Körperschaftsteuer auf 21% anstatt auf 20% festgelegt haben soll. Präsident Trump hatte jedoch vor allem während des Wahlkampfes für eine Senkung der Körperschaftsteuer auf 15% geworben.

Über den finalen Entwurf wird nun erneut in den beiden Kammern des Kongresses abgestimmt, bevor Präsident Trump das Gesetz zur Unterzeichnung erhält. Somit konnten erneute Abstimmungen über die beiden Gesetzesvorschläge im Senat sowie im Repräsentantenhaus verhindert werden.

Es ist geplant, das Gesetz noch im Jahr 2017 final auszufertigen, sodass die geplanten Änderungen bereits 2018 zur Anwendung kommen. Aufgrund der bisherigen rasanten Entwicklung im Zuge des Gesetzgebungsprozesses ist mit einer Umsetzung noch in diesem Jahr zu rechnen.

Aufgrund der vorteilhaften Veränderungen insbesondere für Unternehmen wird damit gerechnet, dass Investitionen in die US-Wirtschaft stark ansteigen werden, wohingegen Investitionen amerikanischer Unternehmen im Ausland voraussichtlich eingedämmt werden.

Kurzfristig sollte daher bei einem bestehenden US-Investment darauf geachtet werden, Erträge möglichst in Veranlagungszeiträume zu verlagern, in welchen die geminderte Besteuerungsrate anzuwenden ist, wohingegen die Möglichkeiten erhöhter Abschreibungsraten zeitnah ausgenutzt werden sollte.

Langfristig wird zu überlegen sein, wie ein US-Investment zukünftig gestaltet werden sollte und ob bei internationalen Unternehmensgruppen mit Beteiligungen im US-amerikanischen Bereich eine Restrukturierung steuerliche Vorteile bringen kann. Auch im Bereich der Grundstücksinvestitionen sollten die aktuellen Entwicklungen aufmerksam verfolgt werden

Über die weiteren Entwicklungen im Hinblick auf die Steuerreform der USA werden wir Sie an dieser Stelle weiterhin informieren.

Für Fragen stehen wir selbstverständlich gern zur Verfügung.

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Arell Buchta
Arell Buchta

Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht

Jana Massow
Jana Massow

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden