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Aktuelles zur US-Steuerreform

Anfang November 2017 hat Kevin Brady, Vorsitzender des Haushaltsausschusses im Repräsentantenhaus, einen Gesetzesentwurf für die von Präsident Trump bereits angekündigte Steuerreform vorgelegt. Der Entwurf des sog. „Tax Cuts and Jobs Act“ beinhaltet umfangreiche Neuregelungen sowohl für Unternehmen als auch für natürliche Personen. Kern des Gesetzesentwurfes ist die Senkung der Körperschaftsteuer auf 20 Prozent.

Am 26. November 2017 hat der erste Gesetzesentwurf im Eilverfahren das Repräsentantenhaus passiert, nunmehr stehen die Beratungen im Senat an. Dort wurden allerdings auch eigene Pläne vorgelegt, wonach insbesondere die Steuerentlastung erst 2019 wirksam werden soll, um die bislang ungelöste Frage der Gegenfinanzierung zu klären.

Relevant für Unternehmen sind insbesondere die nachfolgend aufgeführten geplanten Änderungen:

  • Absenkung der Körperschaftsteuer von bisher 35 Prozent auf 20 Prozent;
  • Rücknahme der Alternative Minimum Tax, welcher die Abzüge für einkommensstarke Unternehmen und Privatpersonen reduziert, sodass sich das zu versteuernde Einkommen erhöht;
  • Zeitlich befristete, vollwertige Sofort-Abschreibung für bereits angeschaffte oder bis Ende 2022 anzuschaffende Wirtschaftsgüter mit Ausnahme bestimmter Wirtschaftszweige, wie etwa dem Grundstückshandel, und Wirtschaftsgüter, beispielsweise Gebäude;
  • Steuerfreiheit ausländischer Dividendeneinkünfte für US-Körperschaften bei einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent mit Ausnahme der Gewinne aus der Anteilsveräußerung; dies bedeutet einen Systemwechsel vom bislang bestehenden Anrechnungssystem mit der Besteuerung der weltweiten Dividendeneinkünfte unter Anrechnung der ausländischen Steuer hin zu einem Freistellungssystem. Im Zuge dieses Systemwechsels sollen sämtliche bislang thesaurierten ausländischen Gewinne aus steuerlicher Sicht als fiktiv ausgeschüttet gelten und einmalig besteuert werden.
  • Nachversteuerung aller nach 1986 noch nicht besteuerter Gewinne ausländischer Tochtergesellschaften von US-Muttergesellschaften in Höhe von 12 Prozent bei einer Mindestbeteiligung von 10 Prozent, wobei der Steuersatz auf 5 Prozent sinken soll, wenn die Gewinne reinvestiert wurden; die Nachzahlung kann in acht gleichen Jahresraten erfolgen;
  • Einschränkung von Steuervergünstigungen, jedoch Beibehaltung der Förderung von Forschung und Entwicklung (F&E);
  • Einführung der Zinsschranke für international agierende Konzerne mit einem Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen US-Dollar, sofern der Anteil des US-Unternehmens am Konzernnettozinsaufwand 110 Prozent von dessen Anteil am Konzern EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibung und Amortisation) übersteigt, wobei ein Zinsvortrag bis zu fünf Jahren zugelassen und der Nettozinsaufwand auf 30 Prozent des „adjusted taxable income“ begrenzt wird;
  • Abgabe von 20 Prozent auf grenzüberschreitende Betriebsausgaben in der Gruppe, sofern es sich nicht um Zinszahlungen handelt, für welche die speziellere Zinsschrankenregelung gilt und sofern die ausländische Konzerngesellschaft zur US-Besteuerung der spiegelbildlichen Einnahmen optiert; eine Anrechnung ausländischer Steuern findet nicht statt;
  • Einschränkung von Abkommensbegünstigungen in Konzernfällen, die zukünftig nur noch gewährt werden sollen, sofern die Begünstigung auch im Verhältnis zur Konzernmutter bestünde, würde die Zahlung direkt an diese erfolgen.

Relevant für natürliche Personen sind insbesondere die nachfolgend aufgeführten geplanten Änderungen:

  • Rücknahme der Alternative Minimum Tax;
  • Senkung des Einkommensteuertarifs (Bundessteuer) von bis zu 39,6 Prozent auf 35 Prozent sowie Reduzierung der Steuerklassen von sieben auf drei;
  • Verringerung von Abzugsmöglichkeiten.

Weiterhin sind Entlastungen bei der Erbschaftsteuer und bei der Absetzbarkeit von Hypotheken-Zinsen geplant.

Insgesamt soll das Gesetzgebungsverfahren im Repräsentantenhaus sowie im Senat inklusive eines erwarteten Vermittlungsausschusses zwischen Senat und Repräsentantenhaus zügig zum Abschluss gebracht werden.

Aufgrund der massiven Änderungen im Bereich des US-Steuerrechts ist jedoch davon auszugehen, dass sich das Gesetzgebungsverfahren noch bis Anfang 2018 hinziehen wird. Weiterhin sind gegenüber dem vorgelegten Entwurf Änderungen zu erwarten. Über weitere Entwicklungen werden wir Sie rechtzeitig informieren.

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Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)

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