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Nicht gewährte finale Betriebsstättenverluste unionsrechtskonform

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der Ansicht, dass Verluste, die aufgrund der entgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer ausländischen Personengesellschaft und einer hierfür aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft geleisteten Ausgleichzahlung des Veräußerers an den Erwerber entstehen, insoweit im Inland nicht geltend gemacht werden können, als die Personengesellschaft über Betriebsstätten verfügt, die nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (DBA) nicht der inländischen Besteuerung unterliegen.

Weiterhin führe die Ausgleichszahlung aufgrund der Änderung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auch nicht zu einem nach Unionsrecht abziehbaren sogenannten finalen Verlust. Dies hat der BFH mit Urteil vom 22. Februar 2017 (Az.: I R 2/15) bekannt gegeben.

Ein Verlustabzug war nach bisheriger Rechtsprechung des EuGH und des BFH unter Bezugnahme auf die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit im Rahmen der Ermittlung der inländischen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage möglich, soweit der Steuerpflichtige nachweisen konnte, dass die geltend gemachten Verluste im ausländischen Betriebsstättenstaat (Quellenstaat) steuerrechtlich nicht verwertbar und damit „final“ sind, etwa bei Aufgabe der ausländischen Betriebsstätte (sogenannte finale Verluste). In diesem Fall tritt der Ansässigkeitsstaat ausnahmsweise an die Stelle des Betriebsstättenstaates (vgl. BFH, Urteil vom 9. Juni 2010, Az.: I R 100/09 sowie Az.: I R 107/09).

Der BFH sah sich jedoch gezwungen, aufgrund der Änderung in der EuGH-Rechtsprechung eine Anpassung seiner Rechtsprechung vorzunehmen. Nach Ansicht des EuGH bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken, wenn ein Mitgliedstaat einer gebietsansässigen Gesellschaft im Fall der Veräußerung einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte die Möglichkeit eines Verlustabzugs für Verluste, die aus der Veräußerung der ausländischen Betriebsstäte im Rahmen der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage entstehen, verwehrt, sofern das einschlägige DBA das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Ergebnisse dieser Betriebsstätte dem Mitgliedstaat zuweist, in welchem sie belegen ist (EuGH vom 17. Dezember 2015, Rs. C-388/14, Timac Agro). In diesem Fall fehle es an einer tatbestandlichen Vergleichbarkeit mit einem Inlandsfall.

Zwar sei nach Ansicht des BFH diese Auffassung des BFH nicht unumstritten, belasse jedoch keinen Raum für etwaige Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung der fraglichen Rechtsnorm. Daher sah der BFH davon ab, dem EuGH die Rechtsfrage (nochmals) zur Entscheidung vorzulegen.

Im Falle der Veräußerung von ausländischen Betriebsstätten und hierdurch entstehender Verluste ist somit verstärkt auf die Normen des einschlägigen DBA zu achten, da bei Freistellung der Betriebsstättenergebnisse von der inländischen Besteuerung ein Verlustabzug im Inland möglicherweise nicht vorgenommen werden kann. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, unterstützen wir Sie hierbei gern.

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