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Entgeltliche Geschäftsbeziehung durch „Namensnutzung im Konzern“?

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom Januar 2016, die eine reine Namensnutzung im Konzern nicht als Geschäftsbeziehung wertete, hat nun das Bundesfinanzministerium die bisherige Verwaltungsauffassung angepasst.

Im Januar 2016 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Namensnutzung im Konzern keine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Absatz 4 AStG begründet (BFH-Urteil vom 21. Januar 2016, I R 22/14). Nun veröffentlichte das Bundesfinanzministerium ein Schreiben mit entsprechenden Hinweisen zur Anwendung des § 1 AStG für die Abgrenzung zwischen einer „bloßen“ Namensnutzung einerseits und der mit einer Namensnutzung gegebenenfalls unmittelbar verbundenen entgeltpflichtigen Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten andererseits (BMF-Schreiben vom 7. April 2017, IV B 5 – S 1341/16/10003).

Hintergrund der Differenzierung aus Sicht des deutschen Fiskus ist die Generierung steuerpflichtiger Hinzurechnungsbeträge nach § 1 AStG insbesondere bei deutschen Obergesellschaften internationaler Unternehmensgruppen. Für die steuerliche Beurteilung kommt es daher auf die Qualifikation der Überlassung an.

Unbeachtliche Namensnutzung

Um eine „bloße“ Namensnutzung handelt es sich, wenn einer Gesellschaft der Firmenname als Gegenstand der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung  überlassen wird, um ihn als Bestandteil des eigenen Firmennamens und damit zur Unternehmensunterscheidung im Sinne des § 18 Absatz 1 HGB zu nutzen. Entsprechend liegt in einem solchen Fall keine entgeltpflichtige Rechteüberlassung vor, sodass der einkommenserhöhende Ansatz eines Korrekturbetrages im Sinne des § 1 Absatz 1 AStG daher nicht in Betracht kommt.

Anderes gilt, sofern durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag, der ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für verkaufte oder zum Verkauf angebotene Produkte einräumt, ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt wird. Ist es in einem solchen Fall möglich, einen eigenständigen Wert für die Überlassung des Markenrechts festzustellen, so kann hierfür nach Maßgabe der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ein fremdübliches Entgelt gefordert werden.

Verwendung von einheitlichen Unternehmenskennzeichen innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe

Damit z.B. multinationale Unternehmensgruppen unter einer einheitlichen Bezeichnung am Markt auftreten können, ist es möglich, innerhalb der Gruppe den Namen der Unternehmensgruppe als Bestandteil der jeweils eigenen Firma zu nutzen.

Wie eingangs erwähnt, ist eine „bloße“ Namensnutzung ohne die Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten nach dem oben genannten BFH-Urteil grundsätzlich nicht entgeltfähig, sodass in grenzüberschreitenden Fällen insoweit keine Einkünfte Korrektur nach § 1 AStG in Betracht kommt . Dies gilt jedoch nur, wenn sich allein aus der Namensnutzung keine wirtschaftlichen Vorteile ergeben, für die nach dem Fremdvergleichsgrundsatz der die Nutzung Gestattende ein Entgelt verlangen würde und für die der Nutzende bereit wäre, ein Entgelt zu zahlen. Diese Differenzierung wird in der Praxis schwierig vorzunehmen und insbesondere zu quantifizieren sein.

Nutzung eines Markenrechts innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe

Gemäß § 3 MarkenG dient eine Marke dazu, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen am Markt zu unterscheiden und eine Bindung zu beziehungsweise ein Vorstellungsbild von einem Produkt oder einer Dienstleistung zu schaffen. Damit repräsentiert die Marke auch die in dem Produkt oder der Dienstleistung enthaltenen immateriellen Werte. Sie kann demnach absatzfördernd wirken oder dazu beitragen, dass die zur Marke gehörenden  Produkte oder Dienstleistungen am Markt einen höheren Preis erzielen.

Entspricht der zur Nutzung überlassene Unternehmensname der überlassenen Marke, so ist für die Bewertung keine Differenzierung, sondern eine einheitliche Bewertung vorzunehmen.

Entgeltfähigkeit dem Grunde und der Höhe nach

Dem Grunde nach ist die Nutzung einer einheitlichen Unternehmenskennzeichnung oder eines Markenrechts dann entgeltfähig, wenn der Namens- oder Markeninhaber über das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit verfügt, einen fremden Dritten von der Nutzung des Namens oder der Marke auszuschließen. Ist diese Voraussetzung gegeben, so handelt es sich in der Regel um einen Geschäftsvorfall im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 AStG. Liegt für einen solchen Geschäftsvorfall keine nachweisbare schuldrechtliche Vereinbarung vor, ist nach § 1 Absatz 4 Satz 2 AStG widerlegbar das Vorliegen einer schuldrechtlichen Vereinbarung zu vermuten.

Liegt eine Entgeltfähigkeit dem Grunde nach vor, so gilt grundsätzlich derjenige als lizenzberechtigt, der die jeweiligen immateriellen Werte tatsächlich geschaffen hat und über das Recht verfügt, andere von der Nutzung auszuschließen.

Von einer Entgeltfähigkeit der Höhe nach ist darüber hinaus nur dann auszugehen, wenn der Nutzende aus der tatsächlichen oder rechtlichen Einräumung der Nutzung einen wirtschaftlichen Vorteil erwarten kann, unabhängig davon, ob dieser Vorteil tatsächlich eintritt. Die Bewertung richtet sich dann nach dem voraussichtlich eintretenden Nutzen.

Zu unterscheiden ist, ob die Nutzung der immateriellen Werte, wie Name oder Marke, lediglich im Zusammenhang mit Vertriebsaktivitäten des jeweiligen Unternehmens der multinationalen Unternehmensgruppe stattfindet und dabei ausschließlich Produkte der multinationalen Unternehmensgruppe vertrieben werden oder ob das jeweilige Unternehmen selbst Waren produziert oder Dienstleistungen am Markt erbringt. Nur im zweiten Fall kommen der Nutzung der immateriellen Werte eine eigenwirtschaftliche Bedeutung und damit ein wirtschaftlicher Vorteil zu.

Grundsätzlich sind immaterielle Werte einzeln auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen. Sollten sich die einzelnen immateriellen Werte jedoch gegenseitig bedingen, so kann vom Grundsatz der Einzelbewertung abgesehen werden, da sich für mehrere, wirtschaftlich eng zusammenhängende  immaterielle Werte im Regelfall ein höherer Wert ergibt, als für die Summe der Einzelwerte.

Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr bemisst sich im Regelfall nach dem hypothetischen Fremdvergleich im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 5 ff. AStG.

Aus Sicht der Praxis sind in diesem Bereich Diskussionen im Rahmen von Betriebsprüfungen zu erwarten, es ergeben sich erhebliche Beurteilungs- und Bewertungsspielräume. Eventuell betroffene Obergesellschaften sollten die diesbezüglichen Beziehungen zu den Tochtergesellschaften analysieren. Gern unterstützen wir Sie bei weitergehenden Fragen.

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