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Gesetzesentwurf zur Lizenzschranke gegen Steuergestaltungen von Konzernen durch Bundeskabinett beschlossen

Am 25. Januar 2017 hat die Bundesregierung den kurz vor Weihnachten vorgestellten Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen beschlossen (vgl. auch Newsbeitrag vom 6. Januar). Es soll verhindert werden, dass international aufgestellte Unternehmen Gewinne durch Lizenzzahlungen in Staaten mit besonderen Steuerpräferenzen (Lizenzboxen, Patentboxen, IP-Boxen) verschieben und diese Präferenzregelungen nicht den Anforderungen des BEPS-Projektes der OECD entsprechen. Grundidee ist, dass Steuern dem Staat zustehen sollen, in dem die der Wertschöpfung zugrundeliegende Aktivität stattfindet und nicht dem Staat, der das günstigste Besteuerungssystem anbietet.

Nach den Regelungen des BEPS-Projektes dürfen Staaten Unternehmen nur dann eine präferierte Lizenzboxregelung gewähren, wenn das betreffende Unternehmen in diesem Staat auch entsprechende F&E-Tätigkeiten durchgeführt und Ausgaben getätigt hat (sogenannter Nexus-Ansatz).

Soweit ein Staat diese Anforderungen nicht erfüllt, greift der Gesetzentwurf. Der steuerliche Abzug für Lizenzaufwendungen des zahlenden Unternehmens in Deutschland wird eingeschränkt, sofern die Lizenzeinnahmen beim Empfänger aufgrund eines nicht konformen Präferenzsystems nicht oder niedrig (unter 25%) besteuert werden.

Weiterhin sollen als schädlich eingestufte Lizenzboxregelungen bis spätestens 30. Juni 2021 abgeschafft oder an den BEPS-Ansatz angepasst werden. Auch sieht der OECD-Abschlussbericht vor, dass bereits seit dem 30. Juni 2016 keine neuen Präferenzregime zulässig sein sollen, welche nicht mit dem BEPS-Ansatz konform gehen.

Angewendet werden sollen die Regelungen auf Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2017 anfallen.

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