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Wirtschaftsprüfung aktuell – Forum Kommunale Doppik

Die Prüfung der Eröffnungsbilanz – wohin nur mit den Korrekturen?

26.07.2016

In etwa die Hälfte der kreisangehörigen Gemeinden in Sachsen verfügen bisher über eine aufgestellte Eröffnungsbilanz. Der Arbeitsaufwand der kommunalen Beschäftigten in Bezug auf die Eröffnungsbilanz endet damit jedoch nicht. Sowohl die örtliche als auch die überörtliche Prüfung der Eröffnungsbilanz bringen zumeist Korrekturen mit sich, welche im letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss zu berücksichtigen sind.

Wie aber sind diese Korrekturen zu verbuchen? Das sächsische Landesrecht hilft dabei nur bedingt weiter. Der einschlägige Gesetzestext ist unter § 62 Abs. 4 SächsKomHVO-Doppik zu finden.

Die sich aus der Berichtigung ergebenden Wertveränderungen berühren das laufende Jahresergebnis nicht und sind mit der Kapitalposition zu verrechnen.

Laut gesetzlichem Gliederungsschema setzt sich die Kapitalposition aus den Posten

  • Basiskapital,
  • Rücklagen und
  • Fehlbeträge

zusammen. Eine gesetzliche Konkretisierung der Korrekturverbuchung hinsichtlich dieser Untergliederung existiert bisher nicht.

Daraus resultierende Schwierigkeiten in der buchhalterischen Abbildung sollen im Folgenden anhand eines Beispiels zu einer fehlerhaften Bewertung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens erläutert werden:

Prüfungsfeststellung

Eine Maschine der Kommune wurde in der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2013 mit TEUR 500 bewertet und seitdem entsprechend der festgelegten Nutzungsdauer von 10 Jahren abgeschrieben. Im Jahr 2015 ergibt sich die Feststellung, dass die Bewertung zum Zeitpunkt der Aufstellung der Eröffnungsbilanz mit TEUR 1.000 hätte erfolgen müssen. Im Jahresabschluss zum 31.12.2015 ist dies zu berichtigen.

Fehlerhafte Auswirkungen

  1. Das Anlagevermögen ist nicht mit den korrekten Anschaffungs-/ Herstellungskosten bewertet (Unterbewertung TEUR 500).
  2. Korrespondierend dazu unterliegt die Höhe des Basiskapitals einem fehlerhaften Ansatz (Unterbewertung TEUR 500).
  3. Für den Zeitraum von 2013 bis 2014 ergibt sich ein zu geringer Abschreibungsaufwand (TEUR 100). à Die Abschreibung für das Jahr 2015 wird in laufender Rechnung gebucht.
  4. Der Ausweis der Rücklagen oder des Fehlbetrages erfolgt nicht in der korrekten Höhe (TEUR 100).

Korrektur im aktuellen Jahresabschluss

Die fehlerhaften Auswirkungen können in ergebnisunwirksame (1.+2.) sowie ergebniswirksame (3.+4.) Bestandteile unterteilt werden. Es ergeben sich damit gleich mehrere Fragen. Welcher Bilanzposten ist der Richtige? Ist die Verbuchung nur auf das Basiskapital oder unter Einbeziehung der Posten Rücklagen/Fehlbeträge vorzunehmen? Soll die Verbuchung nach der Brutto- oder Nettomethode erfolgen?

Aufschluss hierzu ergibt sich – unter Anführung von ausführlichen Beispielen – lediglich aus zwei Mitgliederrundschreiben des SSG, welche bereits in 2011 veröffentlicht wurden (Nr. 141/2011 sowie 424/2011).

Darin wird festgehalten, dass – aus Gründen der Klarheit – die Verbuchung nach der Bruttomethode grundsätzlich vorzuziehen ist. Im Weiteren sollen die ergebniswirksamen Bestandteile der Korrektur auf ggf. vorhandene Rücklagen angerechnet oder mit ggf. vorhandenen Fehlbeträgen verrechnet werden. Eine Korrektur im Falle unseres Beispiels würde daher folgende Buchungen nach sich ziehen:

  • Anlagevermögen            an        Basiskapital                     TEUR 500         (Korrektur zu 1.+2.)
  • Basiskapital                   an        Anlagevermögen              TEUR 100         (Korrektur zu 3.)
  • Rücklage/Fehlbetrag      an        Basiskapital                     TEUR 100         (Korrektur zu 4.) 
  • Abschreibung                 an        Anlagevermögen              TEUR 100         (lfd. Afa 2015)

Der Restbuchwert der Maschine würde zum 31.12.2015 nunmehr korrekt mit TEUR 700 ausgewiesen.

Letztlich entscheiden wohl auch die Abbildungsmöglichkeiten der eingesetzten Kommunalsoftware, inwieweit diese Art der Verbuchung für die Kommune überhaupt möglich ist.

Noch ein kleiner Blick über die sächsischen Landesgrenzen hinaus:

Zum Teil haben andere Bundesländer die buchhalterische Abbildung der Korrekturen bereits im Gesetz konkretisiert. In Baden-Württemberg, Thüringen oder auch Bayern ist eine Zuordnung zum konkreten Bilanzposten (Basiskapital – oder äquivalent: allgemeine Rücklage) gegeben. In Schleswig-Holstein werden Korrekturen aus der Eröffnungsbilanz zu 85 % mit der allgemeinen Rücklage und zu 15 % mit der Ergebnisrücklage verbucht.

Weitere prüfungsrelevante Praxis-Themen finden Sie im Forum Kommunale Doppik in Sachsen sowie unter Wirtschaftsprüfung.

Ihre Ansprechpartner:

Achim Jäkel, Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

René Brödner, E-Mail: wp@eureos.de

 

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