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BMF: Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 wurde die Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gesetzlich geregelt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 hat das BMF nunmehr zu den gesetzlichen Neuregelungen Stellung genommen.

Einleitend wird der Begriff der Betriebsveranstaltung sowie der Begriff der Zuwendung genau definiert. Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern). Aus Vereinfachungsgründen gehören zum Teilnehmerkreis auch Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen.

Bei der Berechnung des Freibetrags in Höhe von EUR 110 sind alle zu berücksichtigenden Aufwendungen zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Ein auf eine Begleitperson entfallender Anteil ist dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Eine Erhöhung des Freibetrags für eine Begleitperson kommt insofern nicht in Betracht.

Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass an der Betriebsveranstaltung grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebes oder eines Betriebsteils teilnehmen dürfen. Der Freibetrag gilt jeweils für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich. Bei mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr können die beiden Veranstaltungen, für die der Freibetrag gelten soll, ausgewählt werden.

Umsatzsteuerlich geht das BMF beim Übersteigen der Grenze von EUR 110 einschließlich Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung aus. Ein Vorsteuerabzug scheidet in diesen Fällen demnach aus.

Die Erhöhung der Aufmerksamkeitengrenze von EUR 40 auf EUR 60 wurde nunmehr im Abschnitt 1.8 und 15.15 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses berücksichtigt.

Das BMF-Schreiben gilt grundsätzlich für nach dem 31. Dezember 2014 endende Lohnzahlungs- und Veranlagungszeiträume bzw. für nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführte Sachzuwendungen und Betriebsveranstaltungen. Aus Vereinfachungsgründen wird von der Finanzverwaltung allerdings nicht beanstandet, wenn die Grundsätze zur Umsatzbesteuerung von Sachzuwendungen und Betriebsveranstaltungen dieses Schreibens erst nach dessen Veröffentlichung im Bundessteuerblatt angewendet werden.

Den Volltext des BMF-Schreibens finden Sie auf der Internetseite des BMF.

Bei Rückfragen in diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

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