Verfassungswidrigkeit der Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Juni 2015 entschieden, dass die in § 8 Abs. 2 GrEStG enthaltene Regelung zur sogenannten Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht mit dem Gleichheitssatz unvereinbar ist. Der Gesetzgeber wurde weiterhin verpflichtet, spätestens zum 30. Juni 2016 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2009 eine Neuregelung zu treffen. Bis zum 31. Dezember 2008 bleibt die bisherige Vorschrift zur Ersatzbemessungsgrundlage weiterhin anwendbar.