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Erweiterung des § 13b Abs. 2 Nr. 5b UStG

Im Rahmen des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz, welches am 29. Juni 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (BGBl. I 2013 S. 1809), ist – wie zu vermuten war – erneut der Leistungskatalog im Zusammenhang mit dem Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (sog. Reverse-Charge-Verfahren) nach § 13b UStG erweitert worden.

Die Steuerschuldnerschaft geht nunmehr bei Lieferungen von Erdgas durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer als Leistungsempfänger bereits dann über, wenn dieser selbst Lieferungen von Erdgas erbringt.

Bei innerdeutschen Stromlieferungen setzt der Übergang der Steuerschuldnerschaft voraus, dass beide Unternehmer, d.h. sowohl der leistende Unternehmer, wie auch der Leistungsempfänger, Wiederverkäufer im Sinne des § 3g UStG sind. Ein Unternehmer gilt als Wiederverkäufer, wenn seine Haupttätigkeit in dem Erwerb von Elektrizität und deren Lieferung besteht und der Eigenverbrauch von untergeordneter Bedeutung ist. Die Haupttätigkeit eines Unternehmers besteht nach Auffassung der Finanzverwaltung (Abschnitt 3g Abs. 2 UStAE) dann im Erwerb und der Lieferung von Elektrizität, wenn mehr als die Hälfte der von ihm erworbenen Strommenge wieder veräußert wird. Der Eigenverbrauch ist von untergeordneter Bedeutung, wenn nicht mehr als 5% der erworbenen Menge zu eigenen (unternehmerischen und auch nicht unternehmerischen) Zwecken genutzt wird.

Betreiber von Photovoltaikanlagen, die nur in geringem Umfang Elektrizität erzeugen und an Energieanbieter liefern, fallen damit nicht unter den erweiterten Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG. Unserer Meinung nach sollte dies ebenso für Betreiber von Windkraftanlagen gelten. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob ein Energieversorgungsunternehmen, welches zugleich eine Photovoltaikanlage betreibt, insgesamt als Wiederverkäufer angesehen wird oder ob das Unternehmen mit der Photovoltaikanlage eine eigene Sparte begründet, so dass das Energieversorger im Zusammenhang mit dem Verkauf des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms nicht als Wiederverkäufer auftreten kann.

2. Nachweis der Gaslieferanten- bzw. Wiederverkäufereigenschaft
a) Gaslieferungen

Derzeit wird davon ausgegangen, dass die Lieferanten-Anmeldung gemäß § 38 Abs. 3 Energiesteuergesetz als Nachweis ausreicht. Diese Anmeldung diente bisher als Nachweis für energiesteuerliche Sachverhalte und bestätigt, dass der Kunde das gelieferte Erdgas nicht entnimmt.

b) Stromlieferungen

Welche Anforderungen perspektivisch an den Nachweis der Wiederverkäufereigenschaft gestellt werden, ist aktuell nur schwer zu beurteilen. Der Gesetzesbegründung lassen sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte entnehmen. Möglicherweise muss der Nachweis dadurch geführt werden, dass der Unternehmer eine entsprechende Bestätigung seiner Kunden und/oder Lieferanten (gegebenenfalls auch nur in Zweifelsfällen) einholt. Unklar ist derzeit, ob die Vorlage einer Versorgererlaubnis nach § 4 StromStG ausreicht.

 

3. Erfassung in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Mit dem beigefügten Schreiben des BMF vom 1. August 2013 wurden Vordruckmuster für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab dem Voranmeldungszeitraum 2013 veröffentlicht, in denen § 13 b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG bereits berücksichtigt worden ist:

a) Bezug von Strom und Gas

Der Leistungsempfänger von innerdeutschen Strom- und Gaslieferungen, für welche das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist, hat die Bemessungsgrundlage der Lieferung nebst Steuer in der Zeile 52 (Kennziffer 84/85) einzutragen. Die von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erhaltenen Strom- und Gaslieferungen sind unverändert in Zeile 49 (Kennziffer 52/53) anzugeben. Der Vorsteuerabzug, der zeitgleich vom Leistungsempfänger geltend gemacht werden kann, ist in Zeile 59 (Kz. 67) zu berücksichtigen.

Der Leistungsempfänger von innerdeutschen Strom- und Gaslieferungen, die nicht unter die Neuregelung des § 13 b UStG fallen, kann unverändert bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung den Vorsteuerabzug in Zeile 56 (Kz. 66) geltend machen.

 

b) Lieferung von Strom und Gas

Für innerdeutsche Strom- und Gaslieferungen, für die das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist, hat das liefernde Unternehmen die Umsätze in Zeile 40 (Kz. 60) zu berücksichtigen. Die Umsätze aus Strom- und Gaslieferungen an einen im Ausland ansässigen Unternehmer sind unverändert in Zeile 42 (Kz. 45) als übrige nicht steuerbare Umsätze einzutragen.

Innerdeutsche Strom- und Gaslieferungen, die nicht unter die Neuregelung des § 13b UStG fallen, sind wie bisher als steuerpflichtige Umsätze in Zeile 26 (Kz. 81) einzutragen.

 

4. Folgen der Nichtanwendung der Neuregelung

Sollte der Lieferant fälschlicherweise davon ausgegangen sein, dass die Neuregelung auf die Energielieferung keine Anwendung findet, schuldet er die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 c UStG. Dem Leistungsempfänger steht hieraus kein Vorsteuerabzug zu. Er muss nach den Regelungen des § 13b UStG vielmehr die auf die Lieferung entfallende Umsatzsteuer abführen und kann die entsprechende Vorsteuer in Abzug bringen.

Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die Vereinfachungsregelung des Abschnitt 13b.8 UStAE um die Neuregelung in Nr. 5 Buchst. b ergänzt. Mit der bisherigen Vereinfachungsregelung stellt die Finanzverwaltung klar, dass – sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 13b UStG nicht vorgelegen haben – eine bereits erfolgte Versteuerung nach § 13b UStG nicht beanstandet wird. Dies setzt voraus, dass sich der Leistende und der Leistungsempfänger über die Anwendung des § 13b UStG einig waren. Eine Ausweitung der Vereinfachungsregelung auf die Neuregelung ist angesichts der Vielzahl von Abgrenzungsfragen wünschenswert.

 

5. In Kraft treten

Die dargestellten Änderungen des § 13b UStG werden mit Wirkung zum 1. September 2013 in Kraft treten. Die Regelung gilt daher für alle Umsätze, die nach dem 31. August 2013 ausgeführt werden. Da die Umsatzsteuer auf vereinnahmte Vorauszahlungen bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes entsteht, indem das Entgelt vereinnahmt worden ist, gilt die Neuregelung für bis zum 31. August 2013 geleistete Vorauszahlungen nicht. Unklar ist in diesem Zusammenhang derzeit noch, ob die Besteuerung der vor diesem Zeitpunkt vereinnahmten Vorauszahlungen bei Ablesung nach dem 1. September 2013 im Rahmen der Endabrechnung zu korrigieren ist oder ob der Wechsel der Steuerschuldnerschaft nur für die nach diesem Zeitpunkt geleisteten Vorauszahlungen und einen gegebenenfalls zu zahlenden Endbetrag gilt.

Es bleibt zu hoffen, dass sich das Bundesministerium für Finanzen bis zum 1. September 2013 zu den Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG n.F. abschließend äußert. Unabhängig davon sollten Sie die Rechnungslegungsprozesse in Ihrem Unternehmen bereits an die Neuregelung anpassen.

Sofern Ihrerseits bereits Fragen bestehen, rufen Sie uns gern an.

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Sindy Krumbholz, Rechtsanwältin, Steuerberaterin

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