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Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) verabschiedet

Mit unserem Newsbeitrag vom 4. Dezember 2012 haben wir Sie über den Gesetzesentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts informiert. Zwischenzeitlich wurde das Gesetzgebungsverfahren beendet und das Gesetz als „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)“ am 28. März 2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I, Seite 556) veröffentlicht. Die ursprünglich vorgesehenen Änderungen, insbesondere zur Einkommensteuer und zur Abgabenordnung, treten unverändert in Kraft.

  • Mildtätige Körperschaften sind verpflichtet, die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit der von ihnen unterstützten Personen nach § 53 Nummer 2 AO nachzuweisen. Dazu musste die Körperschaft bisher die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der begünstigten Personen feststellen. Rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 gelten folgende Erleichterungen:
  • Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit ist bei Personen, die Leistungen nach SGB II („Hartz IV“), SGB XII (Sozialhilfe), nach dem Wohngeldgesetz, nach § 27a BVG (Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt) oder nach § 6a BKGG (Kinderzuschlag) erhalten, als nachgewiesen anzusehen.
  • Ist aufgrund der besonderen Art der Hilfeleistung sichergestellt, dass die Unterstützungsleistungen mildtätiger Körperschaften schon in der Sache nur an wirtschaftlich hilfebedürftige Personen erbracht werden, kann diese Körperschaft auf Antrag von der Nachweispflicht befreit werden. Die Körperschaft muss dann die Nachweise über die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit der von ihr unterstützten Personen nicht mehr vorhalten. In der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 17. Januar 2013 (BT-Drs. 17/12123) wurde als Beispiel hierfür die Versorgung mit Lebensmittel durch die Tafeln angeführt.
  • Die Mittelverwendungsfrist gem. § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO wird rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 um ein weiteres Jahr verlängert. Gemeinnützige Körperschaften haben damit zukünftig zwei Jahre Zeit, um die Mittel für ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden.
  • Mit Einführung des § 58 Nr. 3 AO wird ab dem 1. Januar 2014 die Möglichkeit geschaffen, andere steuerbegünstigte Körperschaften mit dem gleichen Satzungszweck oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Vermögen auszustatten. Hierdurch soll vor allem die Errichtung von Förderstiftungen und „Stiftungsprofessuren“ erleichtert werden (vgl. BT-Drs. 17/12123). Bislang bestand die Einschränkung, dass auch die Empfängerkörperschaft die weitergeleiteten Mittel zeitnah für gemeinnützige Zwecke verwenden musste, so dass es ihr verwehrt war, die Mittel für die dauerhafte Vermögensausstattung einzusetzen. Nunmehr dürfen gemeinnützige Körperschaften die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einschließlich der Zweckbetriebe ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 % der übrigen zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Kapitalausstattung zuwenden.
  • Der neu eingeführte § 60a AO sieht vor, dass zukünftig die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO durch einen gesonderten Bescheid festgestellt wird. Die Feststellung ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Mitgliedsbeiträge oder Spenden an die Körperschaft erbringen, bindend und erhöht damit die Rechtssicherheit. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Körperschaft oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer.
  • Die gesetzlichen Vorgaben zu den Rücklagen und der Vermögensbildung wurden in § 62 AO neu gefasst und treten mit Wirkung zum 1. Januar 2014 in Kraft. Hervorzuheben ist insbesondere, dass mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO die Bildung einer Wiederbeschaffungsrücklage gesetzlich normiert wurde. Ist die Wiederbeschaffung eines Wirtschaftsgutes, z. B. eines Pkws, beabsichtigt und zur Zweckverwirklichung erforderlich, dann kann hierfür eine Rücklage gebildet werden. Die Höhe der Zuführungen bemisst sich dabei nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung des zu ersetzenden Wirtschaftsgutes. Sollen höhere Beträge der Rücklage zugeführt werden, ist die Notwendigkeit hierfür nachzuweisen.
  • Neu geregelt wurde in § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO, dass eine Zuführung zur freien Rücklage innerhalb von zwei Jahren nachgeholt werden kann, soweit der Höchstbetrag zuvor nicht ausgeschöpft wurde.

Bitte beachten Sie, dass die redaktionelle Änderung der Regelungen zu den Rücklagen und zur Vermögensbildung im neugefassten § 62 AO dazu führt, dass Verweise in Satzungen, die auf die bisherige Regelung in § 58 AO Bezug nehmen, nunmehr ins Leere führen. Es ist daher zu prüfen, inwieweit eine Anpassung der Satzung an die geänderten gesetzlichen Bestimmungen notwendig wird.

Rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 treten folgende Änderungen, die das Einkommensteuerrecht betreffen, in Kraft:

  • Anhebung des sogenannten Übungsleiterfreibetrages von EUR 2.100 auf EUR 2.400, § 3 Nr. 26 EStG
  • Anhebung der Ehrenamtspauschale von EUR 500 auf EUR 720, § 3 Nr. 26a EStG
  • Erhöhung des Abzugsbetrags bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung bei zusammenveranlagten Ehegatten auf zwei Millionen EUR, § 10b Abs. 1a EStG
  • Anwendung eines einheitlichen Verschuldensmaßstabes (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) bei der Spendenhaftung, § 10b Abs. 4 EStG

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