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Umsatzbesteuerung von Universitäten und Hochschulen

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ist seit den EuGH-Urteilen vom 16. September 2008 und 4. Juni 2009 in Bewegung...

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ist seit den EuGH-Urteilen vom 16. September 2008 und 4. Juni 2009 in Bewegung. Hiervon sind auch Universitäten und Hochschulen betroffen (BFH, Urteil vom 15. April 2010, V R 10/09).

Nach der aktuellen EuGH- und BFH-Rechtsprechung gilt hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der öffentlichen Hand, d.h. auch der Universitäten und Hochschulen, in Deutschland folgendes:
  • Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist unternehmerisch tätig, wenn sie:
  • auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt, die Tätigkeit aber zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt, Insoweit ist ein potentieller Wettbewerb, d.h. die grundsätzliche Möglichkeit, dass Dritte entsprechende Leistungen anbieten, ausreichend. Das bedeutet, dass wohl nur noch solche Leistungen, die auf der Grundlage eines öffentlichen Benutzungszwangs erbracht werden, aus umsatzsteuerlicher Sicht hoheitlich und damit nicht umsatzsteuerbar sind.
  • oder auf privatrechtlicher Grundlage tätig wird.
  • Steuerbefreite Tätigkeiten der öffentlichen Hand (z. B. Vermietungen im Sinne von § 4 Nr. 12 UStG) könnten nach nationalem Recht als nicht umsatzsteuerbar behandelt werden, wenn eine entsprechende ausdrückliche Regelung vorliegen würde. Dies ist allerdings nicht der Fall und der Gesetzgeber arbeitet nach Auskunft des BMF gegenwärtig auch nicht an einer solchen nationalen Regelung. Allerdings wird im Hinblick auf die Umsetzung des BFH-Urteils vom 15. April 2010 geprüft, ggf. zukünftig eine diesbezügliche Regelung im nationalen Umsatzsteuerrecht aufzunehmen.

Da die deutschen Umsatzsteuerrichtlinien für die Finanzverwaltung grundsätzlich bindend sind und bislang nicht geändert wurden, war sich die Praxis eine Zeitlang uneins, ob die öffentliche Hand solange, wie die divergierenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen bestehen, ein Wahlrecht besitzt, d.h., einzelfallbezogen abwägen kann, ob sie sich auf die deutschen Umsatzsteuerrichtlinien oder die Rechtsprechung des EuGH/BFH beruft (sog. „Rosinentheorie“). Zwischenzeitlich ist es wohl ganz herrschende Auffassung, dass kein Wahlrecht besteht, sondern dass sowohl die Universitäten und Hochschulen, als auch die Finanzämter wegen Art. 19 Abs. 3 GG (Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz) gezwungen sind, die EuGH-/BFH-Grundsätze anzuwenden.

Hieraus ergibt sich für die Universitäten und Hochschulen kurzfristiger Handlungsbedarf:

Insbesondere für Umsätze im Bereich der Vermögensverwaltung, die bislang als nicht umsatzsteuerbar behandelt wurden und für die auch keine Steuerbefreiung einschlägig ist, muss zukünftig eine ordnungsgemäße Umsatzbesteuerung sichergestellt werden. Das betrifft z.B. die Verwertung von Forschungsergebnissen oder die Überlassung von Parkplätzen. Darüber hinaus ist für langfristige Vermietungen und Verpachtungen im Einzelfall zu prüfen, inwieweit sich aus dem gegenwärtigen Rechtsstand sowie aus geplanten Gesetzesänderungen ein Handlungsbedarf und Gestaltungsmöglichkeiten ergeben und wie diese unter Berücksichtigung bestehender Optionsrechte in Ihrem Interesse optimal genutzt werden können.

Um die steuerlichen Mehrbelastungen der Universität bzw. Hochschule auf ein Minimum zu begrenzen, kommt darüber hinaus einer soliden Ermittlung der Vorsteuern, die mit den umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten im Zusammenhang stehen, besondere Bedeutung zu. Dabei sollte Beachtung finden, dass die Umstellung auf umsatzsteuerpflichtige Leistungsbeziehungen unter Finanzierungsgesichtspunkten durchaus auch Vorteile mit sich bringen kann. Letztlich darf auch die besondere Relevanz eines möglichen Vorsteuerabzugs bei der Beantragung von Fördermitteln nicht übersehen werden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Vorsteuern geltend gemacht werden.

In einem dritten Schritt müssen die bestehenden Verträge gegebenenfalls angepasst werden.

Für Rückfragen oder weitergehende Erläuterungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Kontakt:

Dr. Ralph Bartmuß, Rechtsanwalt, Steuerberater

Doreen Adam, Steuerberaterin

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