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Treuepflichtbedingte Zustimmungspflicht nur bei Zumutbarkeit und Erforderlichkeit der Maßnahme zur Erhaltung wesentlicher Werte oder Vermeidung erheblicher Verluste

In seinem Urteil vom 12. April 2016, Az. II ZR 275/14 stellt der BGH klar, dass ein Gesellschafter in der Ausübung seines Stimmrechts frei ist, soweit sie ihm nicht durch Stimmverbote (etwa § 47 Abs. 4 GmbHG) untersagt ist und er die ihm durch die gesellschafterliche Treuepflicht gezogenen Grenzen einhält. Die dafür bestehenden hohen Anforderungen, welche vornehmlich an die Zustimmungspflicht zu Änderungen des Gesellschaftsvertrags gestellt werden, bestehen auch für Zustimmungspflichten zu Maßnahmen der Geschäftsführung.

28.10.2016

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob eine Konzerngeschäftsführung die Eröffnung neuer Filialstandorte jeweils in Form eigener Enkelgesellschaften allein beschließen kann oder diese dafür die Zustimmung der Gesellschafterversammlung benötigt. Die Mehrheitsgesellschafterin war der Auffassung, dass es solcher Zustimmung nicht bedürfe. Sie stimmte in der Gesellschafterversammlung in neun Fällen gegen die von der Geschäftsführung vorgeschlagene Maßnahme, in drei Fällen enthielt sie sich der Stimme, 38 Standortmaßnahmen stimmte sie zu. Mit ihrer Anfechtungs- und Feststellungsklage hat die Klägerin u.a. in den genannten neun Fällen die Nichtigerklärung der mit der Stimmenmehrheit der Mehrheitsgesellschafterin beschlossenen Ablehnung begehrt.

Der BGH zieht der treuebedingten Zustimmungspflicht enge Grenzen. Er stellt in seinem Urteil klar, dass Gesellschafter den Interessen der Gesellschaft regelmäßig nur auf der Grundlage ihrer eigenen Urteilskraft verpflichtet sind. Die Zustimmung zu einer vorgeschlagenen Maßnahme darf sogar dann verweigert werden, wenn die Beweggründe dafür sachwidrig und unverständlich erscheinen.

Hingegen besteht eine Pflicht zur Abstimmung in einem bestimmten Sinne, wenn zur Verfolgung der Interessen der Gesellschaft keine andere Stimmabgabe denkbar ist, anderenfalls der Gesellschaft schwere Nachteile entstehen und aus diesem Grund die eigenen Interessen des Gesellschafters hinter der vorgeschlagenen Maßnahme zurückstehen müssen. Der BGH benennt hier Maßnahmen der Erhaltung wesentlicher Werte oder die Vermeidung erheblicher Verluste. Der Treuepflicht kann auch durch Stimmenthaltung oder Nichtteilnahme an der entscheidenden Sitzung genügt sein, wenn dennoch sichergestellt ist, dass die Maßnahme erfolgen kann.

An den Nachweis einer objektiv unabweisbar erforderlichen Maßnahme werden hohe Anforderungen gestellt, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren. Dass eine Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt, welche die Zwecke der Gesellschaft fördert, ihr gar eine „nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung“ zukommt und die Zustimmung dem Gesellschafter zumutbar ist, genügt nicht, um eine Zustimmungspflicht des Gesellschafters zu begründen, so der BGH.

Eine Verletzung der Treuepflicht kommt überdies in Frage, wenn ein Gesellschafter sein Stimmrecht ausübt, um damit ausschließlich eigennützige Zwecke zu verfolgen, etwa seine Blockademacht dazu benutzt, um seinen „Lästigkeitswert“ in die Höhe zu treiben und eine Abfindung zu erstreiten, oder er seine Mehrheitsmacht zur Schädigung der Mitgesellschafter oder für ungerechtfertigte Sondervorteile einsetzt. Blockiert ein Gesellschafter eine Entscheidung jedoch nicht, wie im vorliegenden Fall, sondern versagt er lediglich einzelnen Maßnahmen die Zustimmung, unter Zustimmung oder unschädlicher Stimmenthaltung im Übrigen, verletzt er damit nicht die ihm obliegende Treuepflicht. Das Urteil unterstützt damit zu Recht die Privatautonomie und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Gesellschafter.

Fazit: Das Handeln der Gesellschaft bestimmen die Gesellschafter. Dabei ist jeder Gesellschafter grundsätzlich frei, hierbei seine eigenen Vorstellungen zu verfolgen. Nur in engen Grenzen kann die gesellschafterliche Treupflicht ein bestimmtes Stimmverhalten vorschreiben. Wenn der Gesellschaft schwerer Schaden droht, kann der Gesellschafter verpflichtet sein, seine eigenen Interessen hinter diejenigen der Gesellschaft zu stellen. Ist dies aber nicht der Fall, sind auch scheinbar unvernünftige Entscheidungen des Gesellschafters von seiner Autonomie gedeckt.

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