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Neue Umsatz- und Gewinngrenzen zur Abgrenzung der Größenklassen für Außenprüfungen gemäß § 3 BpO ab 1. Januar 2016

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 9. Juni 2015 bekannt gegeben, dass ab dem 1. Januar 2016 höhere Umsatz- und Gewinngrenzen zur Abgrenzung der Größenklassen für Außenprüfungen gemäß § 3 BpO gelten werden (BMF v. 9. Juni 2015, BStBl I 2015, 504).

29.07.2015

I. Hintergrund

Nach § 3 Satz 1 BpO werden Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, in die Größenklassen

  • Großbetriebe (G)
  • Mittelbetriebe (M)
  • Kleinbetriebe (K) und
  • Kleinstbetriebe (Kst)

eingeordnet.

Die Größenklasse ist insbesondere für die Frequenz der Außenprüfungen von Relevanz. Während bei Großbetrieben ein Prüfungszeitraum immer an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen soll, so dass eine lückenlose Prüfung gewährleistet ist (§ 4 Abs. 2 BpO), sind bei den übrigen Betrieben sog. Anschlussprüfungen zwar ebenfalls zulässig (§ 4 Abs. 3 Satz 3 BpO), aber nicht zwingend. Ein fester Turnus ist hier nicht vorgeschrieben.

II. Einzelne neue Abgrenzungsmerkmale

Ab dem 1. Januar 2016 sind die Betriebe wie folgt in die einzelnen Größenklassen einzuordnen:

Betriebsart1 Betriebsmerkmale Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe
(EUR) (G) (M) (K)
Handelsbetriebe (H) Umsatzerlöse oder über 8 Mio . über 1 Mio. über 190.000
steuerlicher Gewinn über 310.000 über 62.000 über 40.000
Fertigungsbetriebe (F) Umsatzerlöse oder über 4,8 Mio. über 560.000 über 190.000
steuerlicher Gewinn über 280.000 über 62.000 über 40.000
→ Freie Berufe (FB) Umsatzerlöse oder über 5,2 Mio. über 920.000 über 190.000
steuerlicher Gewinn über 650.000 über 150.000 über 40.000
Andere Leistungsbetriebe (AL) Umsatzerlöse oder über 6,2 Mio. über 840.000 über 190.000
steuerlicher Gewinn über 370.000 über 70.000 über 40.000
Kreditinstitute (K) Aktivvermögen oder über 160 Mio. über 39 Mio. über 12 Mio.
steuerlicher Gewinn über 620.000 über 210.000 über 52.000
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) Summe der Einnahmen über 6 Mio.
Fälle mit bedeutenden → Einkünften (bE) Summe der positiven → Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4–7 EStG (keine Saldierung mit negativen  Einkünften) über 500.000

 

Gern sind wir Ihnen bei Fragen betreffend die Einordnung in die verschiedenen Größenklassen sowie Fragen im Zusammenhang mit Außenprüfungen im Allgemeinen behilflich.

Für Rückfragen und Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Ansprechpartner:

Sören Münch, Steuerberater

Jana Massow, Steuerberaterin

 

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