Fachnews
Finales BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen des § 2b UStG veröffentlicht

Das BMF hat mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 die Anwendungsfragen zum § 2b UStG nach fast einem Jahr Bearbeitung finalisiert. Dabei entspricht die finale Version im Wesentlichen dem Entwurf des BMF-Schreibens vom 28. September 2016 zur Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand. Insoweit fanden lediglich kleinere Ergänzungen Eingang in das nun vorliegende finale Schreiben.

21.12.2016

Zu begrüßen ist, dass das BMF mit den Randziffern 60 bis 68 nunmehr auch Aussagen zum Vorsteuerabzug sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs trifft und damit zumindest in diesem Punkt für etwas mehr Klarheit sorgt. Die nennenswerten Ergänzungen, die sich im Vergleich zum Entwurf ergeben, haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.

I. Ergänzungen zum BMF-Schreiben nach Stellungnahme der Länder und Verbände

  • Die schwer greifbare Bestimmung des Begriffs „öffentlich-rechtlicher Vertrag“ wurde erweitert. Im BMF-Schreiben heißt es nunmehr, dass als Indiz für das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gesehen werden kann (vgl. Rz. 12).
  • Für die Darlegung, dass kein Wettbewerb bei Leistungen anzunehmen ist, die dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen, wurde ein zusätzliches Beispiel zur Entsorgung von Abfällen aus privater Haushaltung eingefügt (vgl. Rz. 25).
  • Ein neues Beispiel in der Rz. 37 soll erläutern, inwiefern „größere Wettbewerbsverzerrungen“ nur für gleichartige Tätigkeiten zu prüfen sind.
  • Unter der Rz. 49 wurde konkretisiert, dass es bei der Wahrnehmung einer aller Beteiligten obliegenden Aufgabe nicht darauf ankommt, ob der Zusammenarbeit eine delegierende oder eine mandatierende Vereinbarung zugrunde liegt oder, ob es sich um eine vertikale oder horizontale Kooperation handelt. Ein weiteres Beispiel wurde ergänzt.
  • Die Frage, ob ein rückwirkender Widerruf der Optionserklärung möglich ist, wurde erfreulicherweise ausdrücklich bejaht. Ein erklärendes Beispiel ist unter Rz. 59 zu finden. Diese Ergänzung gibt all denjenigen jPöR Sicherheit, die größere Investitionen innerhalb der nächsten Jahre geplant haben und gefürchtet hatten, den Vorsteuerabzug durch eine vorübergehende Inanspruchnahme der Option zu verlieren.
  • Die wesentliche Neuerung zum Entwurf ist der neu gefasste Abschnitt VII. zum Thema Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung nach §§ 15, 15a UStG (vgl. Rz. 61 – 67). Bisher herrschte geteilte Meinung über die Möglichkeit der Vorsteuerkorrektur nach dem Inkrafttreten des § 2b UStG. Nun wurde Klarheit geschaffen. Konnte für bezogene Leistungen bislang kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, da die von der jPöR erbrachte Ausgangsleistung als nicht unternehmerisch anzusehen war und ist diese Leistung unter Geltung von § 2b UStG zukünftig umsatzsteuerpflichtig, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG möglich. Dies ist sehr zu begrüßen.

II. Offene Punkte

Auch nach der finalen Fassung bleiben weiterhin viele Einzelfragen und Sachverhalte offen bzw. unklar. Dazu zählen insbesondere:

  • der Umgang mit dem Anschluss- und Benutzungszwang durch den Leistungsempfänger. Zwar verdeutlicht das neu eingefügte Beispiel in Rz. 25, dass kein Wettbewerb bei Anschluss- und Benutzungszwang herrscht, jedoch ist das Kriterium Wettbewerb nur zu prüfen, sofern eine öffentlich-rechtliche Grundlage besteht. Bisher ist nicht geklärt, wie es sich bei privatrechtlichen Entgelten, die eine Zivilgerichtsbarkeit mit sich ziehen, für Leistungen unter Anschluss- und Benutzungszwang verhält.
  • ob bekannt ist, dass durch die von jeweiligem Landesrecht abhängige gebührenrechtlich zwingende Verzinsung von eingesetztem Eigenkapital das Kriterium des Kostendeckungsgrundsatzes im § 2b Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c UStG niemals erfüllt werden kann (vgl. Rz. 51) und dadurch zwangsläufig eine Umsatzsteuerpflicht vorliegt. Dieses Ergebnis kann nicht richtig sein.

III. Optionserklärung noch bis 31. Dezember 2016 möglich

Bitte beachten Sie, dass die Frist zur Abgabe der Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 S. 3-5 UStG am 31. Dezember 2016, 24:00 Uhr, endet. Es handelt sich hierbei explizit um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Sollten Sie bisher keine Optionserklärung abgegeben haben, verbleiben noch genau 11 Tage bis zum Ablauf der Frist. Anderenfalls gelten für Sie ab dem 1. Januar 2017 für sämtliche erbrachte Leistungen uneingeschränkt die Regelungen des neuen § 2b UStG.

Wir möchten noch einmal herausstellen, dass Sie sich durch die Abgabe der Optionserklärung (= Anwendung der Altregelung des § 2 Abs. 3 UStG bis längstens 31. Dezember 2020) wertvolle „Zeit verschaffen“, um ihre Prozesse an die neuen Regelungen in § 2b UStG optimal anzupassen.

IV. Handlungsempfehlungen

Wir empfehlen allen jPöR, frühzeitig eine umfassende Bestandsaufnahme ihrer Leistungsbeziehungen durchzuführen sowie ein Vertrags-Screening vorzunehmen. Nur hierdurch können Sie erfahren, welche Leistungen nach der Neuregelung der Umsatzsteuer unterliegen und wo Handlungsbedarf besteht; sei es für eine spezielle Vertragsgestaltung oder für die Erfüllung der nunmehr obliegenden Umsatzsteuerpflichten.

Viele interne Bereiche müssen nunmehr wie ein Zahnrad ineinander greifen, um die Anwendung der neuen Rechtslage in Zukunft optimal zu meistern. Beispielsweise genannt seien die Auftragsvergabe, Rechtsabteilung, Buchhaltung (Verbuchung, Rechnungsstellung, Anmeldungen von Umsatzsteuern), IT-Abteilung sowie Steuerabteilung. Die Neuregelung führt unweigerlich zu mehr internem Kommunikationsaufwand sowie bedauerlicherweise zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand. Die steuerlich relevanten Sachverhalte müssen nunmehr monatlich analysiert und überwacht werden. Durchaus sinnvoll wäre hier ein internes Kontrollsystem für den Bereich Steuern einzurichten, da ab jetzt die jPöR im Fokus der Umsatzbesteuerung stehen.

Gern beraten wir Sie bei Fragen zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Leistungsbeziehungen von jPöR und unterstützen Sie bei etwaigen Vertragsgestaltungen.

Ihre Ansprechpartner:

Doreen Adam, Steuerberaterin

Cindy Budnick, Steuerberaterin

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Doreen Adam
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Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e. V.)

Dr. Ralph Bartmuß
Dr. Ralph Bartmuß

Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater

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