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Die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer kann unwirksam sein

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 20. März 2012, dass § 26 TVöD, wonach Arbeitnehmern nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr Urlaubstage zustehen als jüngeren Beschäftigten, gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt.

21.03.2012

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 20. März 2012, dass § 26 TVöD, wonach Arbeitnehmern nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr Urlaubstage zustehen als jüngeren Beschäftigten, gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Nach dieser Norm beträgt der jährliche Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer

  • bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 26 Arbeitstage,
  • bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 29 Arbeitstage und
  • nach Vollendung des 40. Lebensjahres 30 Arbeitstage.

Diese Differenzierung benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar. Sie verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters aus § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG i.V.m. § 1 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.

Eine solche Urlaubsstaffelung lasse sich, so das BAG, insbesondere nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass hierdurch dem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter Rechnung getragen werde. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr lasse sich kaum begründen.

Rechtsfolge des Verstoßes gegenüber den wegen ihres Alters diskriminierten jüngeren Beschäftigten ist eine Anpassung des Urlaubsanspruchs „nach oben“ – auf 30 Arbeitstage. Der im Jahr 1971 geborenen und seit 1988 beim beklagten Landkreis beschäftigten Klägerin steht somit für die Jahre 2008 und 2009 jeweils ein weiterer Urlaubstag als Ersatzurlaub zu.

Arbeitgebern ist zu empfehlen, die Urlaubsdauer ggf. an der Beschäftigungsdauer oder anderen sachgerechten Kriterien wie besondere Leistungen oder Funktionen auszurichten, soweit einer solchen Differenzierung nicht tarifliche Regelungen entgegenstehen.

Kontakt:

Dagmar Stabernack, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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