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Wichtige Änderung im Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit Sachsen-Anhalt: Bei mehreren Vertretern in einem Zweckverband muss das jeweilige Verbandsmitglied einen „Stimmführer“ bestimmen

In der Vergangenheit gab es immer wieder Schwierigkeiten damit, dass Mitgliedsgemeinden, die mehrere Vertreter in einen Zweckverband entsandten, bei der Abstimmung nicht einheitlich agierten – mit der Folge, dass die Stimmen der jeweiligen Mitgliedsgemeinde insgesamt als ungültig anzusehen waren. Dieser problematische Zustand ist durch den Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt behoben worden. § 11 Abs. 4 GKG-LSA wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2018 novelliert.

13.12.2018

Die Mitgliedsgemeinden in einem Zweckverband konnten sich in der Vergangenheit (und auch zukünftig) durch mehrere Vertreter repräsentieren lassen. Allerdings mussten auch in der Vergangenheit die Stimmen dieser Vertreter einheitlich abgegeben werden. Dies hat in der Praxis zu erheblichen Problemen geführt. Der Gesetzgeber hat mit Änderung des § 11 Abs. 4 GKG-LSA für Rechtsklarheit gesorgt. Die Neuregelung lautet: „Die Stimmen eines Verbandsmitglieds sind einheitlich abzugeben. Hierfür legt die Vertretung des Verbandsmitgliedes durch Beschluss einen namentlich bestimmten Vertreter und einen namentlich bestimmten Stellvertreter fest.“

Damit ist das Prozedere der Abstimmungen in den Verbandsversammlungen geändert. Die Verbände müssen darauf hinwirken, dass in den Mitgliedsgemeinden ein entsprechender „Stimmführer“ im Gemeinderat festgelegt wird. Die gesetzliche Neuregelung ist zu begrüßen. Aufgrund der Neuregelung werden zukünftig vielfach Rechtsunsicherheiten vermieden werden können.

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Stefan Fenzel

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