Die Diskussionen um Sachverhalte, die einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterliegen sollen, nimmt kein Ende. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass der Aufwand für geleistete Wasserentnahmeentgelte bei den Wasserversorgern unter die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG fällt und folglich mit 6,25% des Aufwandes (= 25% auf 25%) den Gewerbeertrag erhöht.
Die Brisanz des Themas nimmt zu, da zwischenzeitlich fast alle Bundesländer in Deutschland ein sog. Wasserentnahmeentgelt von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen erheben. Hintergrund ist die EU-Wasserrahmenrichtlinie, die basierend auf dem Verursachungsprinzip die Wasserentnahmestellen an den Kosten zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung naturraumtypischer Rahmenbedingungen beteiligen will. Ferner soll das Entgelt lenkend auf die Bewirtschaftung der ökonomisch knappen Wasserressourcen einwirken. Das Wasserentnahmeentgelt wird bei (physischer) Entnahme von Wasser aus Grund- und Oberflächengewässern für wirtschaftliche Zwecke erhoben. Die jeweiligen Landeswassergesetze regeln die Festsetzung und Einziehung des Entgeltes durch die zuständige Behörde. Wir verweisen beispielsweise auf § 105 SachsAnhWG und § 91 SächsWG.
Zur Wasserentnahme durch die Wasserversorger bedarf es einer Berechtigung, die die Finanzverwaltung als Konzession i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG wertet (à Konzession für die Ausübung von Wassernutzungsrechten). Es handelt sich nach deren Auffassung um eine zeitlich befristete behördliche Genehmigung, die zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes bzw. zur Nutzung einer öffentlichen Sache erteilt wurde.
Es scheint schon bedenklich, wenn eine durch Landesgesetze erhobene Abgabe wiederum unweigerlich unter eine steuerliche Hinzurechnungsvorschrift fällt und auf diese Weise die Gewerbesteuereinnahmen systematisch erhöht. Daneben könnte die jeweilige Einnahmenhöhe zusätzlich über die derzeit unterschiedlichen Höhen der Abgabensätze bei der Wasserentnahme (EUR/m³) oder auch perspektivisch über den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsprozentsatz (derzeit: 6,25% = 25% von 25%) gesteuert werden.
Gegen die Rechtsansicht der Finanzverwaltung ist Klage beim FG Berlin-Brandenburg eingelegt worden und unter dem Aktenzeichen 6 K 6104/15 derzeit anhängig. Die Entscheidung ist für viele Wasserversorger in Deutschland von großer Bedeutung, da ein Wasserentnahmeentgelt fast flächendeckend erhoben wird.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir allen betroffenen Wasserversorgern, die laufenden Veranlagungsjahre sowie Bescheide nach einer kürzlich abgeschlossenen Betriebsprüfung – soweit möglich – mit Verweis auf das anhängige Verfahren beim FG Berlin-Brandenburg offen zu halten und hier Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Wir verfolgen für Sie den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Für Rückfragen und Informationen stehen wir Ihnen jederzeit sehr gern zur Verfügung.
Ansprechpartner:
Dr. Ralph Bartmuß, Rechtsanwalt, Steuerberater
Cindy Budnick, Steuerberaterin