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Vom Bundestag verabschiedet: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Die Corona-Pandemie rückt aufgrund der aktuellen Ereignisse zwar immer weiter in den Hintergrund, sie hat aber weiterhin zahlreiche negative Auswirkungen auf Unternehmen und Privatpersonen. Um die andauernden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu bekämpfen, hat der Bundestagsfinanzausschuss am 18. Mai 2022 weitere steuerliche Erleichterungen in einem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vorgelegt.

24.05.2022

Der Bundestag hat diesen bereits in seiner Sitzung am 19. Mai 2022 zugestimmt.

Im Folgenden stellen wir die wichtigsten Veränderungen kurz dar:

Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen

Die wohl wichtigste Änderung ist die weitere Verlängerung der Abgabefristen für die Steuererklärungen in beratenen und nicht beratenen Fällen. Wir stellen die neuen Fristen nachfolgend kurz dar:

Steuererklärung für Abgabefrist in nicht beratenen Fällen Abgabefrist in beratenen Fällen
2020 31. Oktober 2021 (abgelaufen) 31. August 2022 (bisher 31. Mai 2022)
2021 31. Oktober 2022 (bisher 31. Juli 2022) 31. August 2023 (bisher 28. Februar 2023)
2022 30. September 2023 (bisher 31. Juli 2023) 31. Juli 2024 (bisher 29. Februar 2024)
2023 31. August 2024 (bisher 31. Juli 2024) 31. Mai 2025 (bisher 28. Februar 2025)
2024 Keine Änderung 30. April 2026 (bisher 28. Februar 2026)

 

Abschaffung des Abzinsungsverbots für unverzinsliche Verbindlichkeiten

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, entfällt diese Abzinsungspflicht für Zwecke der Steuerbilanz. Auf Antrag kann auf die Abzinsung bereits für frühere Wirtschaftsjahre verzichtet werden. Die Abzinsung von Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG bleibt erhalten.

Verlängerung der degressiven Abschreibung

Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert, sodass diese auch für im Jahr 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter gilt.

Erweiterte Verlustrechnung und Verlustabzug

Die erweiterte Verlustrechnung wird bis Ende 2023 verlängert.

Der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag wird für 2022 und 2023 weiterhin bei MEUR 10 (bei Zusammenverlagerung auf MEUR 20) liegen.

Der Verlustrücktrag wird außerdem ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet. Der Verlustrücktrag soll danach in die beiden unmittelbar vorangegangen Jahre möglich sein. Die Begrenzung des Rücktrags der Höhe nach wird gestrichen.

Verlängerung von Investitionsfristen

Die Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EstG, sowie die Investitionsfristen für § 7g EStG, die im Jahr 2022 auslaufen, werden jeweils um ein Jahr verlängert.

Weitere Änderungen
  • Erhöhung des Pflegebonus nach § 3 Nr. 11 EStG auf EUR 4.500,00
  • Verlängerung für steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld um drei Monate bis Ende Juni 2022 (§ 3 Nr. 28a EStG)
  • Verlängerung der Homeoffice-Pauschale um ein Jahr bis 31. Dezember 2022
Einschätzung und Ausblick

Die Erleichterungen sind zu begrüßen. Insbesondere die Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen gibt den steuerberatenden Berufen zeitlichen Aufschub, um die Mandantschaft in weiteren Sachverhalten, etwa den Schlussabrechnungen im Zusammenhang mit den Coronahilfen, zu unterstützen.

Da das Gesetz bereits vom Bundestag verabschiedet wurde, ist nun die Zustimmung des Bundesrates einzuholen. Es wird erwartet, dass dieser dem Entwurf in seiner Sitzung am 10. Juni 2022 zustimmt. Im Anschluss ist der Entwurf noch vom Bundespräsidenten zu unterzeichnen, damit er final umgesetzt werden kann.

Update vom 14. Juni 2022

In seiner Sitzung am 10. Juni 2022 hat der Bundesrat dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz, das der Bundestag in Mai verabschiedet hatte, zugestimmt. Der Beschluss wurde im Rahmen einer begleitenden Entschließung an die Bundesregierung zurückgeleitet, die sich nun noch mit einem Hinweis des Bundesrates im Zusammenhang mit flüchtlingsbezogenen Kosten und der damit zusammenhängenden Planungssicherheit der Gestaltung der Haushalte der Länder und Kommunen zu befassen hat. Nach der Unterschrift des Bundespräsidenten wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt in Kraft.

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