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Virtuelle Generalversammlungen – Zulässig oder nicht?

Der Bundesgesetzgeber hatte im Zuge des sogenannten COVID-Maßnahmen-Gesetzes frühzeitig das Thema virtuelle Versammlungen insbesondere auch für die Genossenschaften geregelt. Doch dann entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 1 W 4/21 (Wx)), dass virtuell durchgeführte Generalversammlungen trotz der pandemiebedingt erlassenen Ausnahmeregelungen unzulässig und auf dieser Weise gefasste Beschlüsse nicht rechtmäßig sind. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 wurde diese Entscheidung vom Bundesgerichtshof (Aktenzeichen II ZB 7/21) aufgehoben. Die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit virtueller Generalversammlungen blieb aber unbeantwortet.

27.10.2021
I. Die Situation vor Corona

Vor der Corona-Pandemie spielten digital abgehaltene Generalversammlungen keine große Rolle. Das reale Zusammentreffen der Mitglieder stellte den Normalzustand dar. Daher fiel es auch nicht weiter auf, dass sich die Frage, ob bei Genossenschaften virtuelle Generalversammlungen zulässig sind oder nicht, nicht klar beantworten ließ. Das Genossenschaftsgesetz ermöglichte seinem Wortlaut nach nämlich nur die elektronische Beschlussfassung, die Teilnahme der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Generalversammlung und das Übertragen der Generalversammlung in Bild und Ton. Vorausgesetzt, die Satzung enthielt dazu entsprechende Regelungen. Von der Zulässigkeit einer virtuellen Generalversammlung als solcher stand nichts im Gesetz. In der Folge war es unter Juristen umstritten, ob allein auf Basis der vom Genossenschaftsgesetz angesprochenen Beschluss- und Kommunikationsvarianten eine Generalversammlung gänzlich ohne Präsenz der Mitglieder abgehalten werden konnte. Höchstrichterliche Rechtsprechung gab es zu dieser Thematik nicht. Da bis zur Pandemie praktisch kaum Generalversammlungen auf virtuelle Weise durchgeführt wurden, fehlte schlicht der Anlass für eine gerichtliche Auseinandersetzung.

II. Die Situation zur Zeit von Corona und die Entscheidung des OLG Karlsruhe

Mit Corona änderte sich die Situation. Präsenzversammlungen wurden pandemiebedingt überwiegend unmöglich. Doch der Gesetzgeber handelte. Ende März 2020 trat mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Bundesgesetzblatt I S. 569, 570) eine Regelung in Kraft, nach welcher abweichend von den genossenschaftsgesetzlichen Vorgaben insbesondere Beschlüsse auch dann auf elektronischem Wege gefasst werden können, wenn dazu in der Satzung nichts stand. Ausweislich der Gesetzesmaterialien wollte der Bundesgesetzgeber damit ermöglichen, dass auch ohne die vom Genossenschaftsgesetz geforderte Satzungsregelung Generalversammlungen ohne physische Präsenz der Mitglieder stattfinden können. Denn die meisten Genossenschaften hatten in ihren Satzungen bisher nichts zu anderen Formen als der klassischen Präsenzversammlung geregelt. Von der Zulässigkeit einer virtuellen mithin präsenzlosen Generalversammlung als solcher stand jedoch im Gesetzestext des COVID-Maßnahmen-Gesetzes nichts. Offensichtlich ging der Gesetzgeber davon aus, dass eine solche per se möglich sei und sparte sich eine klare Aussage dazu im Gesetzestext. Dieser handwerkliche Fehler des Gesetzgebers sollte nun zum Problem werden.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe aus dem März 2021 könne die für die Genossenschaften einschlägige Vorschrift des COVID-Maßnahmen-Gesetzes nämlich nicht dahingehend interpretiert werden, dass eine Versammlung gänzlich ohne physische Präsenz der Teilnehmer möglich sei. Denn – so das Oberlandesgericht Karlsruhe – schon das Genossenschaftsgesetz biete keine ausdrückliche Grundlage für das Durchführen rein virtueller Generalversammlungen, diese seien vielmehr unzulässig. In der Folge erklärte es den Verschmelzungsbeschluss einer Genossenschaft für unwirksam, der in einer präsenzlosen Versammlung gefasst wurde, in der die Teilnehmer ihre Stimme ausschließlich elektronisch abgegeben hatten. Diese Entscheidung brachte enorme Unruhe in die Welt der Genossenschaften, da unzählige Genossenschaften auf Basis der Ausnahmeregelung des COVID-Maßnahmen-Gesetzes präsenzlose Generalversammlungen durchgeführt hatten und nun mit der Angreifbarkeit der darin gefassten Beschlüsse rechnen mussten.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dabei virtuelle Generalversammlungen beanstandet, virtuelle Beschlussfassungen – also solche außerhalb einer Generalversammlung – jedoch nicht angezweifelt. Diese waren nach Art. 2, § 3 Abs. 1 des COVID-Maßnahmen-Gesetzes zulässig und blieben es auch. Eine derartige virtuelle Beschlussfassung außerhalb einer Generalversammlung ersetzt eine Generalversammlung. Im vorliegenden Fall ging es um eine Verschmelzung. Diese erfordert zwingend einen Beschluss der Generalversammlung und hierfür fehlt es nach Auffassung des OLG Karlsruhe an einer Grundlage.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe finden Sie hier.

III. Korrektur durch den BGH?

Freilich landete der Entscheid des Oberlandesgerichtes Karlsruhe beim Bundesgerichtshof. Doch war dort nicht mit einer schnellen Entscheidung zu rechnen. Die Rechtsunsicherheit blieb somit im Raum. Nunmehr wurden die Genossenschaftsverbände aktiv und konfrontierten den Gesetzgeber mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe. Der Gesetzgeber reagierte schließlich auf bemerkenswerte Weise.

Noch im Sommer 2021 wurden diejenigen Regelungen des COVID-Maßnahmen-Gesetzes, welche die Genossenschaften betrafen, insbesondere um einen Passus ergänzt, dass Beschlussfassungen in Gestalt von virtuellen Generalversammlungen ohne physische Präsenz der Mitglieder zulässig seien. Diese Änderungen traten zudem rückwirkend in Kraft. Damit gilt diese „neue“ Regelung auch für alle bisher durchgeführten virtuellen Generalversammlungen und beseitigt die durch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe aufgekommene Rechtsunsicherheit.

Nun entschied der Bundesgerichtshof, dass nach Art. 2, § 3 Abs. 1 COVID-Maßnahmen-Gesetz auch der Verschmelzungsbeschluss einer Genossenschaft in einer virtuellen Versammlung gefasst werden kann. Die ungeklärte Frage, ob die Beschlussfassung in einer virtuellen Generalversammlung auch schon zuvor nach den Regelungen des Genossenschaftsgesetzes möglich war, ließ der Bundesgerichtshof aufgrund der nachträglichen Gesetzesänderung offen. Damit entfiel die Entscheidungserheblichkeit und der Bundesgerichtshof musste sich damit nicht auseinandersetzen.

V. Die Zeit nach Corona und Praxishinweise für die Zeit nach Corona

Mit Blick auf die Zulässigkeit virtueller Generalversammlungen brachte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs leider nicht die für die Praxis notwendige Klarheit. Dies ist insofern misslich, als dass die Geltung der Regelungen des COVID-Maßnahmen-Gesetzes nur bis Ende August 2022 verlängert wurden. Ab dem 1. September 2022 gilt damit wieder der „alte“ Gesetzeszustand. Das Genossenschaftsgesetz ist nach wie vor dasselbe und beinhaltet keine ausdrückliche Regelung zur Zulässigkeit präsenzloser Generalversammlungen. Daher besteht losgelöst von weiteren Entwicklungen Handlungsbedarf für die Genossenschaften, die in ihre Satzung nicht auch die Option zur Durchführung einer Generalversammlung auf elektronischem Wege aufgenommen haben. Empfehlenswert ist es, die Satzung generell für die neuen Kommunikationsmedien zu öffnen und Grundregeln für das Abhalten präsenzloser Generalversammlungen zu integrieren.

Für Fragen zum Thema virtuelle Versammlungen und zum Genossenschaftsrecht stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

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