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13.04.2022
Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden etc.) werden seit dem 1. Januar 2009 mit dem Einkommenssteuersatz in Höhe von 25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags und ggf. Kirchensteuer versteuert. Der Gläubiger der Einnahmen aus Kapitalvermögen behält die Steuer zunächst ein, bevor er sie an das Finanzamt entrichtet.
Mit dem Abzug der Kapitalertragssteuer ist die Einkommensteuerschuld grundsätzlich abgegolten (Abgeltungsteuer) Der Steuerpflichtige muss die Kapitaleinkünfte damit nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Beträgt der persönliche Einkommenssteuersatz jedoch weniger als 25 %, hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel entrichteten Abgeltungsteuer, sofern er die Kapitalerträge in der Steuererklärung abgibt (Günstigerprüfung).
Der Kläger erzielte als selbständiger Versicherungsmakler gewerbliche Einkünfte, die dem persönlichen Einkommenssteuersatz von über 25 % unterlagen. Zusätzlich erhielt er infolge verschiedener Beteiligungen an Kapitalgesellschaften Kapitaleinkünfte in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen und Zinsen, welche mit einem Steuersatz von 25 % besteuert wurden.
Das Finanzamt kam zu der Ansicht, dass dem Kläger Provisionszahlungen zuzurechnen seien. Es erhöhte den gewerblichen Gewinn und damit die Einkommenssteuer.
Der 7. Senat des Niedersächsischen FG folgte der Auffassung des Klägers. Die Erhöhung des Gewinns durch die Zurechnung der Provisionen konnten nicht nachvollziehbar durch das Finanzamt belegt werden.
Soweit so gut. Dennoch hatte die Klage (derzeit) keinen Erfolg, da nach rechtlicher Auffassung des Niedersächsischen FGs die festgesetzte Steuer auf die Kapitaleinkünfte zu niedrig ist. Es führt aus, dass die Anwendung der Abgeltungsteuer zwar richtig sei, jedoch gegen das Prinzip der Gleichbehandlung aller Einkunftsarten und einer gleichmäßigen Besteuerung nach individueller Leistungsfähigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Abgeltungsteuer hat zur Folge, dass Bezieher privater Kapitaleinkünfte (Steuersatz in Höhe von 25 %) und übriger Steuerpflichtige (Steuersatz in Höhe von bis zu 45 %) ungleich behandelt werden. Die Abgeltungsteuer sei demzufolge als verfassungswidrig einzustufen, da auch die in den Gesetzesmaterialien genannten Rechtfertigungsgründe den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge.
Das Klageverfahren ist damit bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.
Es bleibt abzuwarten, wie sich das Bundesverfassungsgericht zu der Thematik positioniert.
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