Erneut muss sich das BVerfG mit der etwaigen Verfassungswidrigkeit von Normen des GewStG befassen.
Erneut muss sich das BVerfG mit der etwaigen Verfassungswidrigkeit von Normen des GewStG befassen. Das FG Hamburg, dass die Neuregelungen zur Hinzurechnung der Entgelte für Schulden sowie Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG i. d. F. des UntStRefG 2008 gegen Art. 3 GG verstoßen, weil diese Bestimmungen das Leistungsfähigkeitsprinzip verletzten und ausreichende Rechtfertigungsgründe nicht erkennbar seien. Dies dürfte eine erhebliche Bedeutung haben, da nahezu jeder Betrieb von diesen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften betroffen ist. Ob die Finanzverwaltung oder die Gerichte laufende Verfahren im Hinblick auf diese Vorlage aussetzen oder vorläufigen Rechtsschutz gewähren werden, bleibt abzuwarten. Die Hinzurechnung der Gewerbesteuer im Rahmen der Ermittlung der Körperschaftsteuer bzw. des Gewerbesteuermessbetrages hat das Finanzgericht Hamburg nicht in seine Vorlage einbezogen.
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Dr. Ralph Bartmuß, Rechtsanwalt, Steuerberater