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Update: Pflicht zu Homeoffice für Beschäftigte jetzt im Infektionsschutzgesetz - Was steckt dahinter?

Nachdem bereits seit Inkrafttreten der „SARS- CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ am 27. Januar 2021 eine Verpflichtung für Arbeitgeber besteht, Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen, adressiert der Gesetzgeber nun eine entsprechende Pflicht zu Homeoffice an die Arbeitnehmer. Wir geben einen kurzen Überblick über die Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach der aktuell geltenden Rechtslage.

10.05.2021

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.

Was sagt das Gesetz?

Mit einer am 23. April 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung ist die bisher in der Corona-ArbSchV geregelte Homeoffice-Pflicht (siehe unser Newsbeitrag vom 25. Januar 2021) gleichlautend in das Infektionsschutzgesetz übertragen worden. § 28b Abs. 7 S. 1 IfSG bestimmt nun:

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 28b Abs. 7 S. 2 IfSG eine korrespondierende Pflicht für den Arbeitnehmer eingefügt:

Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Schließlich werden die zuständigen Behörden zur Überwachung dieser Verpflichtungen beauftragt. In Sachsen sind dies die kreisfreien Städte und Landkreise, in Sachsen-Anhalt ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig.

Diese Regelungen gelten nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag und damit derzeit bis 30. Juni 2021.

Was bedeutet diese Änderung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Zur Vervollständigung des Infektionsschutzes in den Betrieben schließt das Gesetz nun eine Lücke. Bislang war unklar, was passiert, wenn der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers, seine Arbeit im Homeoffice zu erbringen, nicht annimmt. Mit der neuen Gesetzesfassung muss der Arbeitnehmer dieses Angebot grundsätzlich annehmen.

Zur Ablehnung ist er nur dann berechtigt, wenn er sich auf entgegenstehende Gründe berufen kann. Der Gesetzesentwurf nennt z. B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung. Der Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber formlos mitteilen, dass das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist. Die Mitteilung sollte aber die Gründe der Ablehnung erkennen lassen.

Was müssen Arbeitgeber beachten?

Zunächst bleibt es dabei, dass der Arbeitgeber zu prüfen hat, ob die im Betrieb verrichteten Aufgaben als Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeit von zu Hause aus erledigt werden können bzw., ob dem zwingende betriebsbedingte Gründe entgegenstehen. Kommt Homeoffice insoweit in Betracht, empfiehlt es sich, aktiv auf die einzelnen Arbeitnehmer zuzugehen und ihnen ausdrücklich anzubieten, zu Hause zu arbeiten.

Aufgrund des nunmehr zusätzlich eingeführten Überwachungsauftrages der Behörden ist dem Arbeitgeber anzuraten, den Verlauf dieses Prozesses zu dokumentieren. Die Kommunikation sollte mindestens (auch) in Textform (z. B. per E-Mail) und nicht nur mündlich erfolgen.

Wenn der Arbeitnehmer das Angebot auf Homeoffice ohne Begründung ablehnt oder nicht reagiert, sollte der Arbeitgeber dieses zeitnah wiederholen. Reagiert der Arbeitnehmer auch nach wiederholten Angeboten nicht, kommt u. U. eine Abmahnung in Betracht. Dies ist allerdings abhängig vom Einzelfall und insbesondere von den jeweiligen Erfordernissen des betrieblichen Infektionsschutzes abhängig.

Nach wie vor können Arbeitgeber die Tätigkeit im Homeoffice nicht einseitig anordnen.

Gern beraten wir Sie zu allen Fragen rund um das Thema Homeoffice.

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