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09.09.2014
Am 11. Juli 2014 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Dadurch wird zum 1. Januar 2015 u.a. der umsatzsteuerliche Leistungsort für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- und für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen (e-Books, Musik, Apss, Fernunterricht etc.) an Nichtunternehmer geändert. Künftig fällt die Umsatzsteuer hier am (Wohn-) Sitz des Leistungsempfängers an.
Nach derzeitiger Rechtslage gilt für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen an in der EU ansässige Nichtunternehmerkunden grundsätzlich das „Sitzortprinzip“. Das heißt, der Leistungsort liegt hier bisher am Sitz des leistenden Unternehmers. Ausnahmsweise gilt das „Empfängerortprinzip“ bereits heute, wenn der Nichtunternehmerkunde im Drittland ansässig ist oder – bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen – wenn der Unternehmer im Drittland ansässig ist. Der Ort der jeweiligen Leistung liegt hier am (Wohn-) Sitz des Empfängers.
Leistungen an einen Unternehmerkunden gelten grundsätzlich als am Sitz des unternehmerischen Leistungsempfängers ausgeführt. Regelmäßig findet insoweit das „Reverse-Charge-Verfahren“ Anwendung, nach dem der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.
Künftig gelten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmerkunden einheitlich als an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen (Wohn-) Sitz hat („Empfängerortprinzip“).
Grundsätzlich müssen sich daher ab dem 1. Januar 2015 die betroffenen leistenden Unternehmer in allen Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registrieren, in denen Nichtunternehmerkunden ihren (Wohn-) Sitz haben. Zur Vermeidung des damit einhergehenden Aufwandes wird aus Vereinfachungsgründen in allen EU-Mitgliedstaaten die sog. „Mini-One-Stop-Shop-Regelung“ zum 1. Januar 2015 umgesetzt.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer mit
können zentral in ihrem Sitz- bzw. Niederlassungsmitgliedstaat ihre entsprechenden Umsätze in anderen Mitgliedstaaten erklären und die Umsatzsteuer entrichten (sog. EU-Regelung). Für deutsche Unternehmer kann die Teilnahme an diesem Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden. Bei Teilnahme an diesem Verfahren sind nur in Deutschland für die oben genannten Dienstleistungen besondere Umsatzsteuererklärungen quartalsweise, jeweils bis zum 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Januar, abzugeben. Dies gilt auch, wenn das Fristende auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Diese besonderen Umsatzsteuererklärungen sind elektronisch abzugeben und sollen unter anderem
enthalten. Die Erklärungen sind auch notwendig, wenn in einem Quartal keine derartigen Umsätze in der EU erfolgen. Es ist dann eine sog. „Null-Erklärung“ einzureichen.
Hat der Unternehmer in demselben Mitgliedstaat seinen Sitz bzw. eine Niederlassung, in dem die relevanten Dienstleistungen erbracht werden, ist die „Mini-One-Stop-Shop-Regelung“ insofern nicht anwendbar. Für entsprechende Umsätze gilt das „normale“ Umsatzsteuerverfahren.
Zu beachten ist zudem, dass eine Vorsteuervergütung im „Mini-One-Stop-Verfahren“ nicht vorgesehen ist. Vorsteuern können daher nur im herkömmlichen Vorsteuervergütungsverfahren des jeweiligen Mitgliedstaates geltend gemacht werden.
Für Unternehmer, die weder ihren Sitz noch eine feste Niederlassung in der EU haben, ist danach zu unterscheiden, ob sie für umsatzsteuerliche Zwecke bereits in einem Mitgliedstaat registriert sind oder zur Registrierung verpflichtet sind. Besteht weder eine Registrierung noch eine Pflicht hierzu, ist die „EU-Regelung“ mit der Maßgabe anwendbar, dass die Unternehmer den Mitgliedstaat, in dem sie sich registrieren lassen wollen, selbst auswählen können („Nicht-EU-Regelung“).
Unternehmen, die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen erbringen, sollten sich zeitnah auf die neue Rechtslage zum 1. Januar 2015 einrichten.
Soweit grenzüberschreitend die oben genannten Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbracht werden, ist künftig der (Wohn-) Sitzstaat des Leistungsempfängers abzufragen. Zudem sind Informationen über Steuerpflicht, Steuersatz, Anzahlungsbesteuerung, Zeitpunkt der Entstehung der Steuer und Rechnungsstellung in den (Wohn-) Sitzmitgliedstaaten der Nichtunternehmerkunden einzuholen. Die Preiskalkulationen werden an die verschiedenen Steuersätze anzupassen sein. Hierbei unterstützen wir Sie gern.
Darüber hinaus muss entschieden werden, ob von der „Mini-One-Stop-Regelung“ Gebrauch gemacht werden soll. Insofern besteht ein Wahlrecht für die Unternehmer. Deutsche Unternehmer können ab dem 1. Oktober 2014 auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern über ein Online-Portal den entsprechenden Antrag stellen. Weitere Informationen werden rechtzeitig unter der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.bund.de) veröffentlicht.
Gern beraten wir Sie bei den sich stellenden Fragen. Für weitergehende Rückfragen und Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Ansprechpartner:
Ines Kanitz, Steuerberater
Kerstin Bohne, Rechtsanwältin