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Überlassung von Standflächen an Pharmaunternehmen auf einem medizinischen Kongress berechtigt zur Gewinnpauschalierung nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 22. März 2017 entschieden, dass die Überlassung von Ausstellungsflächen auf Kongressen eines gemeinnützigen Vereins, die dem Zweckbetrieb zuzurechnen sind,„Werbung“ im Sinne von § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO darstellt und damit zur Gewinnpauschalierung mit 15 % der Netto-Einnahmen berechtigt.

19.05.2017

Es ist ein immer wiederkehrender Streitpunkt bei Betriebsprüfungen: Werden durch eine gemeinnützige Körperschaft anlässlich von Veranstaltungen, Kongressen etc. im Zweckbetrieb Standflächen gegen Entgelt vermietet, erkennt das Finanzamt die geltend gemachten Betriebsausgaben vielfach nicht oder nicht in voller Höhe an, da diese meist auch im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen. Mit Berufung auf das Urteil des FG Hamburg vom 15. Juni 2006 (EFG 2007, 218) wird durch das Finanzamt häufig auch eine pauschale Ermittlung des Gewinns in Höhe von 15 % der Einnahmen verwehrt. Im Ergebnis führt das nicht selten zu Steuernachzahlungen.

Dem kann nun ein Urteil des FG Münster vom 22. März 2017 (Az.: 9 K 518/14 K) entgegengehalten werden. Denn das FG Münster sieht die Überlassung von Standflächen an Pharmaunternehmen anlässlich eines medizinischen Kongresses als Werbung an, die zu der in § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO geregelten Gewinnpauschalierung berechtigt.

Das FG Münster bezieht sich in seinem Urteil u.a. auf die Entstehungsgeschichte der Regelung in § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO. Mit dieser Regelung sollte insbesondere eine Übermaßbesteuerung verhindert werden, wenn auf Grund der engen Verbindung zwischen der steuerbegünstigten Tätigkeit (Kongress) und der Durchführung bzw. der Gestattung der Werbung (Standflächenüberlassung) ein Abzug von Betriebsausgaben bei der steuerpflichtigen Tätigkeit auf Grund der primären Veranlassung nicht möglich ist.

Diese Grundsätze gelten auch nach der Änderung der BFH-Rechtsprechung durch das Urteil vom 15. Januar 2015 (BStBl. II 2015, 713) fort. Denn die primäre Veranlassung von Aufwendungen bleibt weiterhin maßgebend für die Zuordnung zu einem Bereich, wenn die ideellen (oder gemeinnützigen) und die gewerblichen Beweggründe für die Betriebsausgaben untrennbar miteinander verbunden sind und auch kein objektiver Aufteilungsmaßstab besteht. In diesem Fall wäre auch nach der geänderten Rechtsprechung des BFH der überwiegende Teil der Kosten im Zweckbetrieb zu erfassen.

Aber genau die hieraus resultierende Übermaßbesteuerung soll durch die Gewinnpauschalierung gemäß § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO vermieden werden.

Anders als noch das FG Hamburg (a.a.O.) bedarf es für die Anwendung der Gewinnpauschalierung keiner besonderen Art der Werbung, sondern auch die Überlassung von Standflächen berechtigt zur Pauschalierung. Zudem erkannte das FG Münster (a.a.O.) bei der Überlassung der Standflächen einen Zusammenhang zwischen dem Zweckbetrieb „medizinischer Kongress“ und der Werbung im Rahmen der Standflächenvermietung an. Denn ohne die Durchführung des Kongresses mit den erwarteten Besuchern (…und potentiellen Kunden für die Aussteller) hätten Standgebühren nicht in dem Umfang erzielt werden können.

Auf Grund der Abweichungen zum Urteil des FG Hamburg wurde die Revision zugelassen. Diese wurde durch das beklagte Finanzamt eingelegt und ist unter dem Az. I R 27/17 beim BFH anhängig.

Praxistip:

Soweit derartige Sachverhalte strittig sind, können diese unter Verweis auf das nunmehr beim BFH anhängige Verfahren ruhen. Zudem sollte geprüft werden, wie bei solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bislang die Gewinne ermittelt wurden. Betragen diese bei Ansatz der tatsächlichen Kosten mehr als 15% der Nettoeinnahmen, sollte z.B. im Zuge von Betriebsprüfungen die Anwendung der Gewinnpauschalierung beantragt werden. Wurden mit der Standplatzüberlassung tatsächlich aber hohe direkt zuordenbare Aufwendungen getätigt, können weiterhin die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgabe angesetzt werden. Denn eine Pflicht zur Pauschalierung besteht nicht.

Ihre Ansprechpartner:

Doreen Adam, Steuerberaterin

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Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e. V.)

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