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Die Änderungen im GKG-LSA durch die große Reform des Kommunalverfassungsrechts in Sachsen-Anhalt

Mit Wirkung zum 1. Juli 2024 wurde das Kommunalverfassungsrecht im Land Sachsen-Anhalt tiefergreifend reformiert. Im Mittelpunkt der Betrachtungen stehen häufig nur die Änderungen des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG). Auch das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) wurde jedoch in vielen Punkten geändert. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über diese Änderungen.

Verwaltungsrecht
1. Allgemeine Änderungen

Die Struktur des GKG-LSA wurde beibehalten. Mit den §§ 2a, 2b und 19 GKG-LSA wurden lediglich drei Normen neu geschaffen. Im Übrigen wurden die Begrifflichkeiten angepasst und die Möglichkeit einer elektronischen Form für Verpflichtungsgeschäfte geschaffen.

Die §§ 2a, 2b GKG-LSA stellen eine Art „Ausgliederung“ des alten § 2 Abs. 2 GKG-LSA dar und beinhalten detaillierte Regelungen zur Entstehung und zu den rechtlichen Grundlagen einfacher und besonderer Arbeitsgemeinschaften. Es wird zudem die Verbindlichkeit der Arbeitsgemeinschaften gestärkt. So ist es beispielsweise nach § 2b GKG-LSA unter gewissen Voraussetzungen nunmehr möglich, dass die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft an die Beschlüsse der Gemeinschaft gebunden sind.

In § 19 GKG-LSA wird lediglich eine geschlechterspezifische Klarstellung zu den Personen- und Funktionsbezeichnungen getroffen.

Im gesamten Gesetz wird nunmehr die Bezeichnung „Kommune“ anstelle von „Gemeinde, Landkreis“, „Gebietskörperschaft“ etc. verwendet. Der Begriff der Kommune im Sinne des Gesetzes wird in § 1 GKG-LSA legaldefiniert. Die Änderung dient der Konkretisierung und Vereinheitlichung der sonst heterogenen Bezeichnungen und nimmt zugleich die Verbandsgemeinde in die Regelungen mit auf. Diese waren zuvor in einigen Normen nicht ausdrücklich genannt (so z. B. in § 1 GKG-LSA a. F.). Auch wurde die Bezeichnung „Beamte und Angestellte“ zu „Beschäftigte“ geändert. Der Begriff der Beschäftigten wird in § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG-LSA legaldefiniert und beinhaltet Beamte mit Dienstbezügen, Beamte mit Anwärterbezügen, Arbeitnehmer und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

In § 12b GKG-LSA wurde für Erklärungen, durch welche der Zweckverband verpflichtet werden soll, die Möglichkeit der qualifizierten elektronischen Unterschrift als Alternative zur Schriftform eingeführt.

2. Zweckvereinbarungen

Die weitreichendsten inhaltlichen Änderungen erfuhren durch die Gesetzesänderung die Zweckvereinbarungen (§ 3 – § 5 GKG-LSA).

In § 3 GKG-LSA wird der Kreis derer, die eine Zweckvereinbarung abschließen können, um Anstalten des öffentlichen Rechts sowie um Zweckverbände erweitert. Es wird zudem nun inhaltlich eindeutig zwischen einer delegierenden und einer mandatierenden Zweckvereinbarung unterschieden. Beide Begriffe werden in § 3 Abs. 1 GKG-LSA legaldefiniert. Diese Einteilung ist in der Rechtspraxis nicht neu, wird nun jedoch explizit genannt und auch inhaltlich ausgefüllt. Beide Formen stehen nun gleichberechtigt nebeneinander, während in § 3 Abs. 2 a. F. die delegierende Zweckvereinbarung noch der gesetzliche Regelfall war. Es wird nun außerdem gesetzlich geregelt, was Teil einer mandatierenden Zweckvereinbarung sein kann. Eine weitere wichtige Veränderung wurde im Bereich der Genehmigung der Vereinbarung durch die Kommunalaufsichtsbehörde vorgenommen. Lediglich für Vereinbarungen, die Bereiche des übertragenen Wirkungskreises betreffen, ist noch die Genehmigung vorgesehen (§ 3 Abs. 3 GKG-LSA).

In § 4 GKG-LSA wird nun ebenfalls eindeutig zwischen den Rechtsverhältnissen bei einer mandatierenden und einer delegierenden Zweckvereinbarung unterschieden. Dass bei einer mandatierenden Zweckvereinbarung die Rechte und Pflichten bei den Beteiligten verbleiben, wird nun explizit festgeschrieben (§ 4 Abs. 2 GKG-LSA).

5 GKG-LSA wurde neben umfassenden sprachlichen Änderungen um die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund nach den Vorschriften des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Vertrages (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GKG-LSA, § 60 VwVfG) ergänzt. Diese Kündigung nach dem bekannten Muster des VwVfG ergänzt den Austritt eines Mitglieds nach den Bestimmungen der jeweiligen Vereinbarung.

3. Zweckverbände

Die Änderungen zu den Zweckverbänden sind nicht so umfangreich, wie zu den Zweckvereinbarungen.

Die in § 11 GKG-LSA geregelten Vorgaben zur Verbandsversammlung wurden sprachlich und inhaltlich teilweise neu gefasst. Inhaltlich unterscheidet sich die neue Fassung kaum von der alten, mit der Ausnahme, dass die Wahl der Vertreter der Kommunen nun genauer geregelt ist und dass der Verbandsgeschäftsführer mit beratender Stimme Mitglied in der Versammlung ist.

In § 12 Abs. 4 GKG-LSA wird bei der Abwahl des beamteten Geschäftsführers zwischen der Organstellung und der Amtsstellung differenziert, ansonsten bleibt es bei dem alten Normtext.

Zweckverbände dürfen gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GKG-LSA von nun an auch zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs oder eines Vorjahresfehlbetrags Umlagen erheben.

Durch § 14 Abs. 2 GKG-LSA wird der Spielraum der Kommunalaufsichtsbehörde bei der Auflösung eines Zweckverbandes leicht erweitert.

Eine wichtige Änderung zur Umwandlung von Zweckverbänden erfolgt in § 15 a GKG-LSA. Eine Umwandlung des Zweckverbandes in eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine Kapitalgesellschaft ist nun nicht mehr nur im Fall eines einzelnen verbleibenden Mitglieds als Alternative zu einer Auflösung, sondern grundsätzlich immer möglich, wenn die Verbandsaufgaben auch nach Umwandlung erfüllt werden können. Eine Umwandlung ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

In § 16 Abs. 4 GKG-LSA wird klargestellt, dass Anwohner des Verbandsgebiets bei öffentlichen Sitzungen ein Fragerecht haben.

In § 17 GKG-LSA werden die Bestimmungen zu den zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden präzisiert.

4. Zusammenfassung

Das veränderte GKG-LSA ist sprachlich moderner und enthält zeitgemäße Anpassungen, wie den Verweis auf die sprachliche Form und zur elektronischen Kommunikation.

Regulatorisch geben die Änderungen an mehreren Stellen den Arbeitsgemeinschaften, Beteiligten an einer Zweckvereinbarung und den Zweckverbänden mehr Einfluss zur Bestimmung zahlreicher Angelegenheiten, bis hin zur Umwandlung der eigenen Rechtsform, ohne dass hierfür noch eine Genehmigung erforderlich wäre. Auch wird innerhalb der Zweckvereinbarung nun scharf zwischen mandatierender und delegierender Zweckvereinbarung unterschieden.

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