Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung war die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen davon abhängig, dass die Zusammenfassende Meldung (erstmalig) fristgerecht eingereicht oder berichtigt worden ist. Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 überarbeitet das BMF diese Auffassung und stellt klar, dass ein bloßes Fristversäumnis nicht zum Versagen der Steuerbefreiung führen darf.
1. Hintergrund
Seit dem 1. Januar 2020 gelten schärfere Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. Das BMF glich daraufhin mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 den UStAE daran an und vertrat ab dann eine sehr strenge Position hinsichtlich der Steuerbefreiung. Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 revidiert es nun seine Position.
2. Fristgerechte Abgabe oder Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nach § 4 Nr. 1 b UStG dann nicht steuerfrei, wenn der Lieferer keine, eine unrichtige oder unvollständige Zusammenfassende Meldung (ZM) abgegeben hat.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung führte dies bislang dazu, dass die Steuerbefreiung in denjenigen Fällen nicht möglich ist, in denen die ZM erstmalig verspätet abgegeben wurde bzw. eine unrichtige/unvollständige ZM nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Fehlers berichtigt wurde. Mit seinem o.g. Schreiben hebt das BMF diese Auffassung nun auf und stellt klar, dass die Ein-Monatsfrist ausschließlich für das innergemeinschaftliche Kontroll- und Bußgeldverfahren gelten soll. Das bedeutet, innergemeinschaftliche Lieferungen können auch nach Ablauf der Monatsfrist rückwirkend von der Umsatzsteuer befreit werden, freilich nur, sofern die Steuerfestsetzungen dann noch änderbar sind.
3. Praxishinweise
Anwendbar sind die neuen Regelungen auf alle nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführten Lieferungen, sie entfalten also auch bereits rückwirkend ihre Wirkung.
Zu achten ist jedoch auf die Deklaration in der richtigen ZM, sowohl bezüglich der erstmaligen Abgabe der ZM als auch der Berichtigung einer ZM. Zu melden sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen für den Meldezeitraum, in dem die Rechnung ausgestellt wurde, spätestens aber für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet (§ 18a Abs. 8 UStG).
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