Im September dieses Jahres hatte der EuGH in zwei Fällen zur Gewährung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen zu entscheiden, in denen die örtlichen Finanzverwaltungen auf Grund nicht erbrachter Nachweise gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Erwerbers eine Befreiung versagen wollten.
- Übertragung der Befugnis, wie Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen (Lieferung),
- Empfänger ist Steuerpflichtiger (in der Regel Unternehmer) im Sinne der 6. EG-Richtlinie und
- physische Verbringung der Gegenstände von einem Mitgliedstaat in einen anderen
keine weiteren Voraussetzungen für die Einstufung als innergemeinschaftliche Lieferung durch die Mitgliedsstaaten aufgestellt werden dürfen. Somit kann insbesondere vom Lieferer auch nicht verlangt werden, Beweise für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs vorzulegen.
Unternehmer sollten auch künftig darauf achten, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers aufzuzeichnen und deren Gültigkeit zu überprüfen. Die genannten Urteile können jedoch in kritischen Fällen genutzt werden, die Steuerbefreiung zu erhalten. Bei Fragen zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.
Ansprechpartner:
Ines Kanitz, Steuerberater
Sören Münch, Steuerberater