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Sanierungsgewinn - Zurück zur gesetzlichen Steuerfreiheit?

Mit unserem Newsbeitrag vom 8. Februar 2017 hatten wir den Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 28. November 2016 vorgestellt, wonach der so genannte Sanierungserlass gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße. Wenn nunmehr aber Steuern, die auf Sanierungsgewinne entfallen, auf Grundlage des Sanierungserlasses nicht mehr erlassen oder gestundet werden dürfen, verhindert dies die wirtschaftlich sinnvolle Sanierung von Unternehmen. Ohne eine entsprechende Regelung müssten sanierungsbedürftige Unternehmen im Rahmen von Insolvenzverfahren zerschlagen werden.

16.03.2017

Diesen Umstand hat der Bundesrat erkannt und in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen angeregt, eine entsprechende gesetzliche Regelung zur Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen aufzunehmen (BR-Drucksache 59/17).

Das Grundgerüst der neuen gesetzlichen Regelung (§ 3a EStG-E) bildet die Vorschrift des § 3 Nr. 66 EStG bzw. der Sanierungserlass. Danach sollen nur unternehmensbezogene Sanierungen eines sanierungsbedürftigem, sanierungsfähigem und sanierungswürdigem Unternehmen berücksichtigt werden. Steuerbegünstigt sollen auch Betriebsvermögensmehrungen aufgrund eines Insolvenzplanverfahrens sein, welches nicht auf die Zerschlagung des Unternehmens gerichtet ist.

Die dann gesetzlich vorgeschriebene Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes hat den Untergang von Verlustvorträgen zur Folge. Ferner sind die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem steuerfreien Sanierungsgewinn stehen, nicht abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn diese in späteren Veranlagungszeiträumen entstehen.

Die Steuerfreiheit soll von einer entsprechenden Antragstellung abhängen.

Die Regelung soll auf alle offene Fälle (rückwirkend) angewendet werden.

Da für Zwecke der Gewerbesteuer über die Steuerfreiheit gesondert entschieden werden muss, soll eine fast wortgleiche Vorschrift ins Gewerbesteuergesetzt aufgenommen werden.

Im Ergebnis ist die gesetzliche Regelung zu begrüßen. Zum Einen wird durch eine gesetzliche Regelung sichergestellt, dass über die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen einheitlich entschieden wird. Zum Anderen ist es nunmehr keine Ermessensentscheidung des zuständigen Finanzamtes mehr, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden konnte. Insgesamt führt die Regelung, die sicherlich durch ein entsprechendes BMF-Schreiben flankiert wird, zu einer Rechtssicherheit.

Ihr Ansprechpartner:

Sören Münch, Steuerberater

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