Ein Runderlass des Landesverwaltungsamtes vom Januar 2023 (Rundverfügung Nr. 01/23) sorgt aktuell in Sachsen-Anhalt für Unklarheit. Kommunalaufsichtsbehörden weisen Gemeinden an, sich an die Zweckverbände zu wenden, bei denen sie Mitglied sind und auf eine Änderung der Verbandssatzung hinzuwirken. Die Verbandssatzung soll so angepasst werden, dass dem für die Mitgliedsgemeinde zuständigen Rechnungsprüfungsamt auch beim Zweckverband entsprechende Prüfungsrechte eingeräumt werden.
Hintergrund der Aktivitäten der Aufsichtsbehörden ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 31. März 2023 (9 A 453/21 MD). Diese Entscheidung, die vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt auch bestätigt wurde, ist Veranlassung für das Rundschreiben Nummer 01/23. Nun verhält sich die Entscheidung und auch die Rundverfügung ausschließlich zu Beteiligungen an Unternehmen, die in einer privatrechtlichen Rechtsform betrieben werden. In diesem Kontext ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg auch nachvollziehbar, weil ein privatrechtliches Unternehmen keiner Prüfung durch Rechnungsprüfungsämter oder Landesrechnungshof unterliegt. In diesem Kontext stellt sich deswegen die Frage der Anwendung des § 140 Abs. 3 KVG in Verbindung mit den Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG).
Die Frage ist jedoch, ob diese Rechtsprechung und die Rundverfügung des Landesverwaltungsamtes auch auf das Mitgliedschaftsverhältnis von Gemeinden in Zweckverbänden (zum Beispiel Abwasserzweckverbänden) anzuwenden sind. Es gibt Landkreise in Sachsen-Anhalt, die diese Rechtsauffassung vertreten. Diese Auffassung dürfte jedoch unrichtig sein. Es gibt bereits keine Veranlassung, in dem beschriebenen rein öffentlich-rechtlichen Kontext über eine Anwendung des § 140 Abs. 3 KVG nachzudenken – denn die Zweckverbände unterliegen ihrerseits originär der Prüfung durch die Rechnungsprüfungsämter. Außerdem bezieht sich § 54 HGrG ausdrücklich auch auf § 44 HGrG und diese Vorschrift redet eben nur von Fallgestaltungen der Beteiligung der Kommune an privatrechtlichen Unternehmungen.
Im Ergebnis ergibt sich damit aus der Rundverfügung Nr. 01/23 des Landesverwaltungsamtes keine Anpassungspflicht für Verbandssatzungen von Zweckverbänden in Sachsen-Anhalt.