Wir beraten persönlich
tax · legal · audit · advisory
tax · legal · audit · advisory
07.11.2016
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 (BGBl. 2015 I S. 1834) wurden jPdöR bei bestimmten Leistungsbezügen nunmehr aus dem Anwendungsbereich des § 13b UStG herausgenommen, wenn sie die Leistung ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich beziehen. Diese Regelung gilt für die nachfolgend genannten Leistungsbezüge, die für den Hoheitsbereich bestimmt sind:
Die gesetzliche Neuregelung ist bereits für Umsätze ab dem 6. November 2015 anzuwenden. Demnach unterliegen bezogene Leistungen an den nicht unternehmerischen Bereich der jPdöR den allgemeinen Regelungen des UStG. Bei der Rechnungslegung ist die Umsatzsteuer nunmehr auszuweisen, § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG.
Bezieht die jPdöR hingegen o. g. Leistungen für einen Betrieb gewerblicher Art, ist § 13b Abs. 2 UStG weiter anzuwenden (Umkehr der Steuerschuldnerschaft). In diesem Zusammenhang sei auf die Beachtung der Bagatellgrenzen bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten (Nr. 10) sowie bei der Lieferung edler und unedler Metalle (Nr. 11) hingewiesen.
Das hierzu ergangene BMF-Schreiben vom 10. August 2016 enthält neben der Änderungen des UStAE eine umfangreiche Anwendungsregelung, insbesondere für den Fall von bereits geleisteten Abschlagszahlungen vor dem 6. November 2015.
Für Fragen und Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartnerin:
Anja Richter, Steuerberaterin