Fachnews
Relevante Änderungen des KfW-Sonderprogramms ab 1. April 2021

In einer Pressemitteilung vom 25. März 2021 verkündete das BMF die Verlängerung des KfW-Sonderprogramms bis zum 31. Dezember und die Erhöhung der Kreditobergrenzen im KfW-Sonderprogramm zum 1. April 2021.

06.04.2021

Am 25. März 2021 teilte das BMF mit, dass zur Gewährleistung der Planungssicherheit für die von der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen das KfW-Sonderprogramm bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wird (bislang bis zum 30. Juni 2021 befristet).

Zudem werden ab 1. April 2021 im KfW-Sonderprogramm Unternehmen mit deutlich höheren maximalen Kreditbeträgen für Kleinbeihilfen unterstützt. Die Kreditobergrenzen werden wie folgt erhöht:

KfW-Schnellkredit:
  • für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten EUR 1,8 Mio. (bisher EUR 800.000,00),
  • für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten EUR 1,125 Mio. (bisher EUR 500.000,00),
  • für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten EUR 675.000 (bisher EUR 300.000,00).

Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 wird beibehalten.

KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit:

Bei den Krediten mit Laufzeiten von mehr als sechs Jahren wird die Kreditobergrenze von bisher EUR 800.000,00 auf EUR 1,8 Mio. angehoben.

Die KfW-Corona-Hilfe steht Unternehmen zur Verfügung, die den Vorgaben des befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 („Temporary Framework“ in 5. Änderung) entsprechen und sich nachweislich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden. Eine Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne tragfähiges Geschäftsmodell ist ausgeschlossen.

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