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Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2019 enthält Anpassung der deutschen Margensteuerregelung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf für ein „Jahressteuergesetz 2019“ veröffentlicht, in dem die seit vorigem Jahr erwarteten notwendigen Änderungen der Margenbesteuerung enthalten sind. Deutschland war mit EuGH-Urteil vom 8. Februar 2018 (C-380/16) verurteilt worden, die nationalen Regelungen den EU-Vorschriften anzupassen.

09.05.2019

Der Referentenentwurf setzt die Vorgaben des EuGH relativ kurz um, in dem er hinsichtlich des Leistungsbezugs die Anforderung „die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind“ in § 25 Abs. 1 S. 1 UStG sowie die Erlaubnis zur Ermittlung einer Gruppen- oder Gesamtmarge in § 25 Abs. 3 S. 3 UStG schlicht aus dem Gesetzestext streicht.

Margenbesteuerung zwingend auch für das B2B-Geschäft

Bisher gilt die Sonderregelung nach dem Wortlaut des § 25 UStG (sog. Margenbesteuerung) nur für Reiseleistungen, die an private Endkunden erbracht werden (sog. B2C-Geschäft). Sind die Reiseleistungen dagegen für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt (sog. B2B-Geschäft), findet grundsätzlich die „normale“ Regelbesteuerung Anwendung. Nur, wenn sich der leistende Unternehmer ausdrücklich auf die anderslautende EuGH-Rechtsprechung beruft, kann er die B2B-Verkäufe auch heute schon der Margenbesteuerung unterwerfen. Insoweit hat er derzeit ein Wahlrecht.

Dieses faktische Wahlrecht muss nunmehr abgeschafft werden. Künftig soll die Margenbesteuerung somit zwingend auch beim Verkauf an B2B-Kunden anzuwenden sein. Dadurch geht sowohl auf Ebene des Reiseveranstalters als auch auf Ebene des B2B-Kunden die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug verloren. Dies hat insbesondere für Paketer und B2B-Reiseveranstalter einen nicht unerheblichen Nachteil, der zu Verteuerung führt und diese Art von Geschäftsmodellen zumindest in Frage stellt. Zudem verstößt die geplante Regelung gegen den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer.

Abschaffung der Gruppen- oder Gesamtmarge

Bei der Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht das Entgelt, sondern die Differenz (Marge) aus dem Betrag, den der Leistungsempfänger entrichtet und den Aufwendungen für die Reisevorleistungen.

Zur Vereinfachung der Ermittlung dieser Bemessungsgrundlage lässt § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG bislang die Bildung von Gruppen- bzw. Gesamtmargen zu. Nach dem Referentenentwurf soll diese Vereinfachung gestrichen werden. Dies hat zur Folge, dass künftig zwingend eine Einzelmarge zu ermitteln ist. Dies gilt, obwohl eine solche praktisch nicht ermittelbar ist. Zu denken ist nur an sog. Jahres-Kickbacks von Fluggesellschaften, die nachträglich für alle Flüge einer Fluglinie gewährt werden: Hier gibt es neben unzähligen Unsicherheiten wie man dieses Kickback auf die einzelnen Flugbuchungen aufteilen soll – nach Ticketpreis, Flugmeilen oder Passagieren ? – viele rein praktische Umsetzungshürden.

Zudem würde jede Einzelmarge notwendigerweise nur auf geschätzten Kosten beruhen, da im Besteuerungszeitpunkt die einzig feststehende Zahl der Reisepreis ist. Denn einen finalen Preis für die zugrundeliegende Reisevorleistung gibt es wegen nachträglichen Kickbacks, Rabatten, Preisnachlässen, Provisionen, Boni und dergleichen schlichtweg nicht. Demnach müssten mehrfach rückwirkend Anpassungen vorgenommen werden, die angesichts des Massengeschäfts nicht nur arbeitsintensiv und fehleranfällig wären, sondern praktisch nicht handelbar sind.

Praxishinweis

Die gute Nachricht ist, dass die Änderungen zur Einzelmarge erst ab dem 1. Januar 2022 in Kraft treten sollen. Dagegen soll die B2B-Margenbesteuerung nach dem Referentenentwurf bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Diese Anwendungsregelung ist nicht praktikabel; die Branche wird versuchen zumindest eine einheitliche Anwendung ab 2022 zu erreichen. Die Tourismusbranche und ihre Verbände haben nun bis zum 5. Juni 2019 Zeit, zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Das Gesetzgebungsverfahren soll im Laufe des Jahres 2019 abgeschlossen werden. Sollten die geplanten Regelungen unverändert übernommen werden, sind insbesondere Aufzeichnungs-, Buchhaltungs- wie Margenermittlungsprozesse entsprechend anzupassen.

Abschließend bleibt zu hoffen, dass durch eine baldige Verwaltungsanweisung ein praktikabler Weg der Umsetzung ermöglicht wird.

Über die aktuellen Entwicklungen zur Zukunft der Margenbesteuerung halten wir Sie auf dem Laufenden. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.

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