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Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu abgelehnten Anträgen auf Corona-Hilfen formiert sich

Während der Corona Pandemie waren eine Reihe staatlicher Hilfsmaßnahmen als Billigkeitsmaßnahmen bereitgestellt worden. Nicht alle Anträge auf entsprechende Hilfen waren erfolgreich. In der Praxis zeigt sich, dass es bei der Kommunikation mit den jeweils zuständigen Landesbanken - meist über Onlineportale - in einer Reihe von Fällen Kommunikationsprobleme gegeben hatte. Aktuell ist die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte „behördenfreundlich“; allerdings gibt es noch keine Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Rechtsfragen, die sich jetzt in der Pandemie teilweise erstmalig stellen.

22.02.2023
Verwaltungsrecht

Bei den Corona-Soforthilfen wird aktuell teils auch gerichtlich gestritten – die Verfahren haben für einige Unternehmen existenzielle wirtschaftliche Bedeutung. Es gibt eine nicht geringe Anzahl von Fällen, in denen den Anträgen auf Gewährung einer Soforthilfe deswegen nicht entsprochen wurde, weil vermeintlich im Rahmen des Antragsverfahrens die „Coronabedingtheit“ der Umsatzeinbußen, die Voraussetzung für die Hilfegewährung ist, nicht hinreichend dargelegt worden sein soll. In Verfahren zum Beispiel der Überbrückungshilfe III, IIIa oder IV waren durchgängig sogenannte „beauftragte Dritte“ im Rahmen des Antragsverfahrens tätig. In vielen Fällen wurden entsprechende Anträge durch die Steuerberatungsbüros der Unternehmen gestellt – diese Steuerberater sind nunmehr damit konfrontiert, dass in einigen Verfahren den Anträgen mangels vermeintlich unzureichender Begründung nicht stattgegeben wurde.

Problematisch ist, dass eine unmittelbare Kommunikation mit den Landesbanken, denen die Abarbeitung der Anträge oblag, nicht möglich ist. Die Klärung offener Fragen bei komplexeren Fällen ist weder telefonisch noch per direkter Mail möglich gewesen. Es drängt sich der Eindruck auf, dass hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs, was als Nachweis dafür ausreichend ist, damit die „Coronabedingtheit“ der Umsatzausfälle als nachgewiesen gilt, je nach Sachbearbeiter durchaus unterschiedliche Anforderungsmaßstäbe gegolten haben. Leider ist es ganz herrschende Rechtsprechung, dass etwaige Defizite bei den Anträgen später im gerichtlichen Verfahren nicht mehr korrigiert werden können. Es kommt also tatsächlich darauf an, wie der konkret gestellte Antrag durch die jeweilige Landesbank zu behandeln war. Aktuell würdigen die Gerichte entsprechende Verfahren analog den „Massenverfahren“ aus dem Bereich BAföG – konkret bedeutet dies, dass Nachweispflichten im Wesentlichen dem Antragsteller aufgebürdet und den zuständigen Behörden nur geringe „Ermittlungspflichten“ zugemutet werden.

Nach hiesiger Auffassung ist der Prüfungsmaßstab, der sich aktuell in der Rechtsprechung herauskristallisiert, unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten problematisch. Neu ist der Sachverhalt, dass eine Behörde im Rahmen der Antragsbearbeitung ein geschlossenes elektronisches Portal bereitstellt und in diesem Portal Nachbesserungen nur sehr begrenzt möglich sind – teilweise gab es Nachbesserungsfristen auch für komplexe Sachverhalte von lediglich einer Woche. Im Ergebnis wird es so sein, dass die entscheidenden Rechtsfragen letztendlich grundsätzlich durch das Bundesverwaltungsgericht und gegebenenfalls auch durch das Bundesverfassungsgericht zu klären sind. eureos begleitet inzwischen eine größere Anzahl entsprechender Verfahren. Wir stehen mit unserer verwaltungsrechtlichen Expertise für Unternehmen zur Verfügung, die den Klageweg bezüglich der Erreichung der Corona Billigkeitsmaßnahmen beschreiten möchten.

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Stefan Fenzel

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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