Durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) sind Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet, den Steuerbehörden Informationen über Transaktionen ihrer registrierten Verkäufer offenzulegen. Die erste Meldung ist spätestens bis zum 31. Januar 2024 abzugeben.
Hintergrund
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedsstaaten eingeführt. Das Gesetz dient der Umsetzung der sogenannten DAC 7-Richtlinie (Richtlinie 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1). Das Gesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Dadurch sind Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet, den Steuerbehörden Informationen über Transaktionen ihrer registrierten Verkäufer offenzulegen. Dabei geht es insbesondere um die Einkünfte, die diese durch die kommerzielle Nutzung der Plattform erzielen – unabhängig davon, ob die Leistung oder die Ware über die Plattform oder anderweitig abgerechnet wurde. Das PStG legt allen Betreibern digitaler Plattformen, über deren Plattform Nutzer miteinander in Kontakt treten und entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließen, die auf die Erbringung sogenannter relevanter Tätigkeiten gerichtet sind, Meldepflichten auf.
Wer sind Betreiber digitaler Plattformen?
Betreiber digitaler Plattformen im Sinne des PStTG sind z. B. Vermittler touristischer Leistungen oder von Fahr- und Lieferdiensten oder Handelsplätze von Online-Auktionen. Dagegen sind Online-Portale, die lediglich die Abwicklung von Zahlungen, das Auflisten oder Weiterleiten von Nutzern oder das Einstellen von Werbung ermöglichen, von der Meldepflicht nicht betroffen.
Was sind relevante Tätigkeiten?
Zu melden sind folgende entgeltlich erbrachte „relevante Tätigkeiten“:
- zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen (z. B. Vermietung von Ferienwohnungen, Parkplätzen, Büroflächen; Vermietung Hotelzimmer im Rahmen einer Pauschalreise, die weitere Leistungen beinhaltet)
- Erbringung persönlicher Dienstleistungen (z. B. Beförderungs- und Lieferdienste, Gassi-Service; IT-Dienstleistungen; Übersetzungsdienstleistungen; Vermittlungsleistungen)
- Verkauf von Waren (z. B. körperliche Gegenstände, Gutscheine für Waren)
- zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln (z. B. Mietwagenbuchung ohne Beförderungsservice; Car-Sharing; Fahrrad-Verleih).
Was ist zu melden?
Die Meldepflicht verpflichtet die Betreiber zur jährlichen Abgabe der Anbieterdaten an das BZSt. Diese beinhaltet insbesondere die Angabe von Namen, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, die Kennung des Finanzkontos (unter besonderen Umständen), die vierteljährliche Mitteilung der erzielten Umsätze und Tätigkeiten sowie die gesonderte Angabe der berechneten Gebühren, Provisionen oder Steuern. Die Betreiber unterliegen der Pflicht, ihre Angaben regelmäßig auf Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen.
Wann ist zu melden?
Meldende Plattformbetreiber müssen die Erhebung und Überprüfung meldepflichtiger Informationen sowie die Identifizierung freigestellter Anbieter für neue Anbieter bis jeweils zum 31. Dezember des Meldezeitraums abschließen. Die Meldung muss dann bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgen. Erster Meldezeitraum ist das Kalenderjahr 2023. Die erste Meldung für 2023 ist spätestens bis zum 31. Januar 2024 abzugeben. Hierzu müssen jedoch nur sog. neue Anbieter einbezogen werden. Neuer Anbieter ist, wer erst nach dem 1. Januar 2023 auf einer Plattform registriert worden ist.
Dagegen gilt für am 1. Januar 2023 bereits bestehende Anbieter eine um ein Jahr verlängerte Frist (§ 20 Abs. 1 PStTG). Die Meldungen für bestehende Anbieter müssen demnach erstmals bis zum 31. Januar 2025 erfolgen.
BMF-Anwendungsfragen
Bereits mit Schreiben vom 2. Februar 2023 beantwortete das BMF Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz (GZ IV B 6 – S 1316/21/10019 :025); dennoch bleiben nach wie vor viele Fragestellungen offen.
Nun hat auch das BMF mit Schreiben vom 15. November 2023 den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle für Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern bekanntgegeben.
Kritikpunkte
Es gibt umfangreiche Kritikpunkte zu den Meldepflichten: Viele Fragestellungen zur Anwendung sind nach wie vor offen. Erfahrungen existieren noch nicht. Zu weite Meldepflichten führen dazu, dass die Aussagekraft der gemeldeten Daten fraglich ist. Zum Beispiel sind die Meldepflichten in Kettengeschäften zwar theoretisch geregelt, aber deren Umsetzung ist derzeit praktisch noch völlig unklar. Häufig dürften meldende Plattformen auch gar nicht über die detaillierten Informationen verfügen und werden damit zum Beispiel den Preis des Reisepaketes anstelle des Hotelzimmers oder der Ferienwohnung melden müssen.
Auch EU-weit herrschen sehr große Unklarheiten, wie die Meldepflichten auszulegen sind.
Die deutsche Umsetzung bietet insoweit zumindest in einigen Bereichen erfreuliche Klarheit, insbesondere:
- Der Verkauf als Eigenhandel fällt nicht unter die Plattform-Regelungen. Somit ist das klassische Reiseveranstaltergeschäft nicht erfasst. Dies wird leider in anderen Staaten nicht so eindeutig beantwortet.
- Darüber hinaus bietet § 10 PStTG die Möglichkeit, eine Auskunft beim BMF zu beantragen, ob man unter die Plattform-Regelungen fällt. Auch diese Eindeutigkeit ist in vielen anderen EU-Staaten nicht gegeben. Allerdings sind nach unseren Informationen bisher gestellte Auskunftsersuchen noch unbeantwortet.
- Positiv ist auch, dass es ein Kommunikationshandbuch des BStZ gibt, das die Einzelheiten zur technischen Umsetzung des elektronischen Datensatzes erläutert.
Praxishinweise
Trotz der Kritik müssen Plattformbetreiber bestimmte meldepflichtige Informationen von Anbietern auf ihrer Plattform erheben und an das BZSt melden. Die unzutreffende, unvollständige oder nicht rechtzeitige Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu EUR 30.000,00 geahndet werden.
Betroffene Plattformbetreiber sollten daher (sofern nicht bereits geschehen)
- sich beim BZSt-Portal anmelden und freischalten lassen, um eine Client-ID zu erhalten,
- meldepflichtige Anbieter erfassen (Erleichterungsregel für bestehende Anbieter),
- erfasste Daten auf Vollständigkeit prüfen und mit dem amtlichen Datensatz abgleichen (Haftungsrisiken bei Übermeldungen beachten),
- die identifizierten meldepflichtigen Anbieter informieren und
- sich mit der Datenschutzstelle abstimmen (vgl. 22 Abs. 1 Nr. 2 PStTG).
Zudem ist laufend zu überwachen, ob Anbieter meldepflichtig werden. Sind vorhandene Anbieterdaten regelmäßig auf Richtigkeit zu prüfen, ist die geforderte Dokumentation sicherzustellen (§ 24 PStTG) und ist generell entsprechend administrativer Aufwand einzuplanen.