Fachnews
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – was bedeutet die Verjährungsregelung für Krankenhäuser?

Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz enthält neue Verjährungsregelungen, viele Ansprüche der Krankenkassen sind sogar gänzlich ausgeschlossen, wenn sie nicht vor dem 09. November 2018 gerichtlich geltend gemacht werden. Es wird einfacher, sich gegen Klagen der Kassen zu verteidigen, aber auch die Krankenhäuser müssen auf die Änderungen reagieren.

19.11.2018

Was ist neu?

Am 9.November 2018 wurde das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz im Bundestag verabschiedet. Es soll zum 1.1.2019 in  Kraft treten. In Artikel 7 wird das SGB V geändert. Neu aufgenommen sind folgende Regelungen:

Dem § 109 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“

Ferner wurde § 325 „Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen“ ergänzt:

„Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.“

In den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit der vergangenen Tage ist § 325 SGB V gerückt. Zur Fristwahrung haben viele Krankenkassen zahlreiche Klagen eingereicht.

 

Welche Folgen hat § 325 SGB V für die Krankenhäuser?

  1. Zunächst gilt § 325 SGB V nur für die Ansprüche der Krankenkassen, nicht für diejenigen der Krankenhäuser.
  2. 325 SGB V ist keine Verjährungsregelung. Vielmehr bestimmt das Gesetz, dass die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass die Ansprüche erloschen sind.Die gesetzliche Regelung in § 325 SGB V betrifft somit nicht die Verjährung. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass die Verjährung von den Parteien gestaltet werden kann, z. B. durch Verjährungsverzichtserklärungen. Wenn der Anspruch ausgeschlossen ist, können die Parteien nichts mehr gestalten. Verjährungsverzichtserklärungen sind also hinsichtlich der Ansprüche, die von § 325 SGB V erfasst sind, wirkungslos. Der Anspruch ist also auch bei einer bestehenden Verjährungsverzichtserklärung ausgeschlossen.Weiterhin bedeutet dies, dass die Verjährungsverzichtserklärungen nicht auf Ansprüche, die nach § 325 SGB V erlöschen, ausgedehnt werden können. Ein erloschener Anspruch steht nicht zur Disposition der Parteien. Eine Ausdehnung des Verzichts auf Fälle nach § 325 SGB V ist wirkungslos.
  3. Die Tatsache, dass es sich bei § 325 SGB V nicht um eine Verjährungsregelung handelt, hat auch zur Folge, dass von den Krankenkassen nicht mehr aufgerechnet werden kann. Nach § 215 BGB wäre die Aufrechnung möglich, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Wenn also vor dem 9. November 2018 aufgerechnet werden konnte, hätte hinsichtlich dieser Forderungen auch nach dem 9. November 2018 nicht aufgerechnet werden können. Da gemäß § 325 BGB die Ansprüche aber zum 9. November 2018 nicht verjähren, sondern die Geltendmachung ohne Weiteres ausgeschlossen ist, dürfte eine Aufrechnung nach dem 9. November 2018 nicht mehr wirksam sein.
  4. § 325 SGB V schließt die Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von „geleisteten Vergütungen“ aus. Fraglich ist, was unter „geleisteten Vergütungen“ zu verstehen ist. Sind beispielsweise Rückforderungen von Aufwandspauschalen nach § 275 Abs. 1c) SGB V erfasst? Insbesondere stellt sich diese Frage auch im Zusammenhang mit der Rückforderung von Umsatzsteuer auf Zahlungen für Zytostatika. Zu beachten ist, dass alle Neuregelungen nur das SGB V betreffen und deshalb nur für die gesetzlichen Kassen gelten. Gegenüber privaten Krankenversicherungen können die Einwände nicht geltend gemacht werden. Es ist denkbar, dass die Umsatzsteuer kein Teil der Vergütung ist, sondern ein durchlaufender Posten, da ja die Umsatzsteuer durch das Krankenhaus lediglich für das Finanzamt vereinnahmt wurde. In diesem Fall wären die Umsatzsteuerzahlungen nicht vom Ausschluss nach § 325 SGB V erfasst. Andererseits waren die Umsatzsteuerzahlungen Teil der Vergütungszahlung, was insbesondere bei Bruttopreisvereinbarungen sichtbar wird. Es ist auch anzunehmen, dass der Gesetzgeber umfassenden Rechtsfrieden schaffen wollte, was dazu führen würde, dass auch die Umsatzsteuer-Rückforderungen aus den Jahren vor 2017 ausgeschlossen sind. Die Krankenkassen scheinen dies jedenfalls so zu sehen, denn unter den bis zum 09. November 2018 eingereichten Klagen sind auch solche, die die Umsatzsteuer-Rückzahlung betreffen.

 

Was bedeutet § 109 Abs. 5 SGB V

Eine genauere Betrachtung verdient auch § 109 Abs. 5 SGB V, insbesondere deshalb, weil dieser grundsätzlich auch auf die Forderungen der Krankenhäuser Anwendung findet.

  1. Zunächst ist auch hier von der „Vergütung erbrachter Leistungen“ und der Rückzahlung von „geleisteten Vergütungen“ die Rede. Hier stellen sich dieselben Fragen, wie sie soeben im Hinblick auf § 325 SGB V dargestellt wurden.
  2. Hinsichtlich der Verjährung gilt grundsätzlich, dass alle Ansprüche, die nach dem 31.Dezember 2018 entstehen, der zweijährigen Verjährung unterliegen. Dies gilt für Krankenkassen und Krankenhäuser.
  3. Für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind, gelten unterschiedliche Regelungen für Krankenhäuser und Krankenkassen. Forderungen der Krankenkassen verjähren grundsätzlich nach zwei Jahren, auch Forderungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Das bedeutet, dass Forderungen der Krankenkassen aus den Jahren 2015 und 2016, die nach der alten Regelung erst zum 31. Dezember 2019 bzw. 31. Dezember 2020 verjährt wären, bereits zum 31. Dezember 2018 verjähren.Im Gegensatz zur Ausschlussfrist aus § 325 SGB V haben die Krankenkassen aber hier noch Zeit zu handeln. Denn das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz tritt erst zum 1. Januar 2019 in Kraft, so dass bis dahin noch die alten Verjährungsregelungen gelten.Für die Krankenhäuser wiederum gelten die alten Verjährungsregelungen unverändert, da die Neuregelung aus § 109 Abs. 5 SGB V nicht für Ansprüche gilt, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind.Forderungen der Krankenhäuser aus den Jahren 2015 und 2016 verjähren also nicht zum 31. Dezember 2018, sondern erst zum 31. Dezember 2019 bzw. 31. Dezember 2020. Daraus ergibt sich das auf ersten Blick paradoxe Ergebnis, dass Forderungen aus dem Jahre 2018, die noch der vierjährigen Verjährungsfrist unterliegen, zum 31. Dezember 2022 verjähren, Forderungen aus dem Jahr 2019 aber bereits zum 31. Dezember 2021, weil für diese bereits die zweijährige Verjährungsfrist aus § 109 Abs. 5 SGB V gilt.
  4. Bei der Regelung aus § 109 Abs. 5 SGB V handelt es sich um eine Verjährungsregelung. Für die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Dies dürfte bedeuten, dass auch die Aufrechnung nach § 215 BGB insoweit möglich ist.

 

Zusammenfassung

Durch die Neuregelungen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes sind Forderungen der Krankenkassen ausgeschlossen oder sie verjähren in kurzer Frist. Alle jetzt eingehenden Klagen sollten darauf geprüft werden, ob sie schon auf Grund der Neuregelungen abgewiesen werden müssen.

Für eigene Forderungen der Krankenhäuser ist zu beachten, dass sie ab 1. Januar 2019 einer kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren unterliegen.

 

Bei Fragen sind wir jederzeit gern für Sie da.

 

Den vollständigen Beitrag als PDF finden Sie hier.

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Doreen Adam
Doreen Adam

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e. V.)

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden