Der große Wirbel um die Rückstellungen in der Energiewirtschaft schien mit der Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2014 beendet zu sein. Der BFH hatte mit Urteil vom 6. Februar 2013 (AZ I R 62/11) erfreulicherweise zugunsten der Versorger entschieden, dass Rückstellungen wegen Kostenüberdeckungen in der Steuerbilanz als Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten anzuerkennen sind. Daraufhin hat die OFD Nordrhein-Westfalen verfügt, dass die Rückstellungen für Mehrerlösabschöpfungen, periodenübergreifende Saldierungen und Regulierungskonten ebenso dem Grunde nach anzuerkennen sind. Auch die Finanzverwaltungen der übrigen Länder erkannten die vorgenannten Rückstellungen in der Steuerbilanz im Rahmen der steuerlichen Außenprüfungen seit dieser Zeit an. Damit ist das Thema aber leider noch nicht erledigt.