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Nichtigkeit des Beschlusses der Europäischen Kommission zur Sanierungsklausel

Mit Beschluss vom 26. Januar 2011 hatte die Europäische Kommission (EU-Kommission) entschieden, dass die Sanierungsklausel des § 8 c Abs. 1a KStG eine unionsrechtswidrige Beihilfe darstelle. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte diesen Beschluss mit Urteilen vom 28. Juni 2018 (Az. C-203/16 P, C-208/16 P, C-209/16 P, C-219/16 P) nun für nichtig.

03.07.2018

Nach § 8 c Abs. 1a KStG sind die Verlustuntergangsregelungen des § 8 c Abs. 1 KStG in Sanierungsfällen nicht anzuwenden. Die Kommission ging hierbei von einer mit dem Unionsrecht nicht vereinbaren Beihilfe aus, sodass die Finanzverwaltung die Regelung bis auf Weiteres nicht mehr anwendete. Gegen diesen Beschluss hatten zahlreiche Unternehmen Klage beim Europäischen Gericht (EuG) erhoben. Mit Urteilen vom 4. Februar 2016 (Az. T-287/11 und T-620/11) in zwei Musterverfahren hatte das EuG die Klagen allerdings als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wurde Revision beim EuGH eingelegt. Generalanwalt Wahl hatte in seinen Schlussanträgen vom 20. Dezember 2017 betont, dass es sich bei der Sanierungsklausel des § 8 c Abs. 1a KStG um eine zulässige Rückausnahme zu der Ausnahmeregelung des § 8 c Abs. 1 KStG (vollständiger bzw. teilweiser Untergang der Verlustvorträge) handele, die keine unionsrechtswidrige Beihilfe darstelle (Newsbeitrag vom 9. März 2018). Als sogenannte Referenz zur sogenannten „Selektivität“ der in Frage stehenden Regelung sei daher der „Normalfall“ der Besteuerung anzunehmen. Dieser sei nicht, wie von der Kommission und dem EuG angenommen, der Fall des vollständigen bzw. teilweisen Verlustuntergangs nach § 8 c Abs. 1 KStG, sondern die grundsätzliche Gewährung von Verlustvorträgen zur Körperschaftsteuer.

Der EuGH hat mit seinen Urteilen vom 28. Juni 2018 die Entscheidungen des EuG aufgehoben und somit die Kommissionsentscheidung für nichtig erklärt. Zur Begründung führte der EuGH aus, dass die EU-Kommission die Einstufung der Sanierungsklausel als unionsrechtswidrige Beihilfe anhand eines fehlerhaft bestimmten Referenzsystems vorgenommen habe. Die Kommission und auch das EuG hätten für das Vorliegen einer unionsrechtswidrigen Beihilfe fälschlicherweise den Verfall von Verlusten (§ 8 c Abs. 1 KStG) als Referenzsystem herangezogen, sodass das Merkmal der „Selektivität“, welches für die Bestimmung der Unionsrechtswidrigkeit von Beihilfen von grundsätzlicher Bedeutung ist, nicht vorliegt. Damit folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwaltes Wahl.

Die Sanierungsklausel des § 8 c Abs. 1a KStG stellt demnach keine unionsrechtswidrige Beihilfe dar und kann folglich weiterhin angewendet werden.

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