Fachnews
Neues Jahr – Neue Auftragswerte!

Mit dem Jahreswechsel gibt es Änderungen bei den Auftragswerten für die Vergabe öffentlicher Aufträge sowohl bei den EU-Schwellenwerten als auch bei den Auftragswerten im Unterschwellenbereich in Sachsen-Anhalt.

04.01.2024
Vergaberecht
1. Ab dem 1. Januar 2024 sind für öffentliche Aufträge die aktuellen Anpassungen bei den EU-Schwellenwerten zu beachten.

Turnusmäßig wurden die EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge angepasst. Diese gelten in Deutschland unmittelbar aufgrund der dynamischen Verweisungen in den Vergabeverordnungen. Die Gültigkeit der neuen Schwellenwerte ist bis zum 31. Dezember 2025 begrenzt.

Es gelten nunmehr die nachfolgenden – leicht erhöhten – Auftragswerte.

Für klassische öffentliche Aufträge:
  • Bauleistungen: EUR 5.538.000,00 (statt bisher EUR 5.382.000,00)
  • Liefer-/Dienstleistungen: EUR 221.000,00 (statt bisher EUR 215.000,00)
  • Zentrale Regierungsdienststellen: EUR 143.000,00 (statt bisher EUR 140.000,00)
Für Sektorenaufträge und Aufträge aus den Bereichen Verteidigung und Sicherheit:
  • Bauleistungen: EUR 5.538.000,00 (statt bisher EUR 5.382.000,00)
  • Liefer-/Dienstleistungen: EUR 443.000,00 (statt bisher EUR 431.000,00)
Für Konzessionsaufträge:
  • EUR 5.538.000,00 (statt bisher EUR 5.382.000,00)
2. Für die Auftragsvergaben in Sachsen-Anhalt ist zudem die Auftragswerteverordnung 2024 vom 14. Dezember 2023 zu beachten.

Nach diesen Regelungen gelten – befristet bis zum 31. Dezember 2024 – im Unterschwellenbereich Verfahrenserleichterungen.

Abweichend von den Vorschriften der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sind beschränkte Ausschreibungen mit und ohne Teilnahmewettbewerb sowie Verhandlungsvergaben mit und ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von EUR 221.000,00 (netto) zulässig. Ein Direktkauf ist bis zu EUR 10.000,00 (netto) zulässig.

Abweichend von den Vorschriften der Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) sind beschränkte Ausschreibungen mit und ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von EUR 5.538.000,00 (netto) zulässig. Freihändige Vergaben sind bis zu einem Auftragswert von EUR 2.500.000,00 (netto) zulässig; ab einem Auftragswert von EUR 20.000,00 (netto) sind mindestens drei Bieter zur Angebotsabgabe aufzufordern. Ein Direktkauf ist bis zu EUR 20.000,00 (netto) zulässig.

Die Auftragswerteverordnung vom 14. Dezember 2023 finden Sie hier.

Gern unterstützen wir Sie bei der Ermittlung der richtigen Auftragswerte und der Wahl der richtigen Vergabeart, aber auch bei allen anderen Fragen zum Vergaberecht.

Wir beraten persönlich.

Ihr Ansprechpartner
Lars Mörchen
Lars Mörchen

Senior Associate, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

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