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Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

Mit BMF-Schreiben vom 20. September 2012 wurden die Grundsätze zu den Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle sowie die Anwendung der Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes von der Finanzverwaltung überarbeitet.

27.09.2012

Mit BMF-Schreiben vom 20. September 2012 wurden die Grundsätze zu den Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle sowie die Anwendung der Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes von der Finanzverwaltung überarbeitet.

Danach erbringt ein Dritter mit der Übernahme oder Erfüllung der Entsorgungsverpflichtung eines Abfallerzeugers oder -besitzers grundsätzlich eine sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9 UStG, sofern der Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung liegt vor, wenn Vereinbarungen über die Aufarbeitung oder Entsorgung der Abfälle getroffen wurden.

Die Bemessungsgrundlage für die sonstige Leistung ist abhängig vom vereinbarten Entgelt und/oder ob dem zur Entsorgung überlassenen Abfall ein wirtschaftlicher Wert beizumessen (sog. werthaltiger Abfall) ist. Bei der Abgabe werthaltiger Abfälle liegt ein tauschähnlicher Umsatz (Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls) vor, wenn einvernehmlich der überlassene Abfall die Höhe der Barvergütung für die Entsorgungsleistung oder die übernommene Entsorgung die Barvergütung für die Lieferung des Abfalls beeinflusst hat (vgl. Abschn. 10.5 Abs. 2 UStAE).

Nach § 3 Abs. 1 Krw-/AbfG gelten als Abfall alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle in diesem Sinne sind nach den Vorgaben des Krw-/AbfG zu entsorgen. Daneben bestehen für bestimmte Abfallgruppen besondere Entsorgungspflichten aufgrund einzelgesetzlicher Regelungen z.B. für Altfahrzeuge, Altglas, Altholz, Altöl, Bioabfall, gebrauchte Batterien und Akkumulatoren, gewerblichen Abfall, Elektro- und Elektronikgeräte, Klärschlamm, Verpackungen und tierische Nebenprodukte.

Das BMF-Schreiben gilt gleichermaßen für die Entsorgung der Abfälle aus der Demontage unbeweglicher Gegenstände (z.B. Abbruch von Bauwerken und Industrieanlagen mit Entsorgung der anfallenden Abbruchstoffe).

Das Schreiben vom 20. September 2012 ersetzt das BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2008 (BStBl. I 2008, S. 992) und ist ab sofort in allen offenen Fällen anzuwenden.

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