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Haftung der Mitgesellschafter bei Entnahme von Gesellschaftsvermögen bei Bestehen einer Unterbilanz

Entnimmt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH dieser trotz Vorliegens einer Unterbilanz Vermögen, liegt darin auch dann eine verbotswidrige Auszahlung im Sinne des § 30 Abs. 1 GmbHG, wenn diese eine strafbare Untreuehandlung darstellt. Eine verbotswidrige Handlung des Gesellschafter-Geschäftsführer befreit die übrigen Gesellschafter nicht von ihrer Haftung. (OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2017, Az. 8 U 79/16)

09.11.2017

Sachverhalt

Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Der Beklagte (B) war deren Gesellschafter. Ein weiterer Gesellschafter (G) war Alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der GmbH. Dieser entnahm zu seinen Gunsten Barbeträge und nahm Zahlungen mit der Firmenkreditkarte vor, obgleich die Gesellschaft einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag auswies. Nachdem der Gesellschafter-Geschäftsführer wegen Untreue verurteilt worden war, versuchte der Insolvenzverwalter, die entnommenen Gelder zurückzuverlangen; blieb jedoch erfolglos.

Daraufhin nahm der Kläger den Gesellschafter B in Anspruch und forderte den Ausgleich der entnommenen Beträge gemäß §§ 30, 31 GmbHG. B wendete ein, die Vermögensminderung sei nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen, da der Geschäftsführer zu den entsprechenden Abhebungen und Zahlungen nicht ermächtigt gewesen sei.

Die Entscheidung des OLG Hamm

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Es nahm eine Haftung des Gesellschafters B nach § 31 Abs. 3 GmbHG an. Dafür sei eine verbotswidrige Zahlung an einen Gesellschafter bei Bestehen einer Unterbilanz ausreichend, sofern dieser keine vollwertige Gegenleistung gegenüberstehe (z.B. Vergütungsansprüche).

Obgleich der Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Wissen der Gesellschaft und ohne Berechtigung gehandelt hatte, ging das Gericht davon aus, dass die Zahlungen durch die Gesellschaft veranlasst seien, denn der Gesellschafter-Geschäftsführer habe nur im Rahmen seiner Vertretung für die Gesellschaft Zahlungen vornehmen und die Kreditkarte einsetzen können. Daraus ergebe sich der erforderliche Bezug zur Gesellschaft, der zu einer Haftung der übrigen Gesellschafter führe. Anders wäre es möglicherweise gewesen, wenn der Geschäftsführer vollkommen außerhalb seines eigentlichen Wirkungskreises und Verantwortungsbereiches gehandelt hätte, dann wäre möglicherweise kein Bezug zur Gesellschaft gegeben gewesen. Allein die Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer strafbar handelt, führt  jedoch nicht zur Entlastung der übrigen Gesellschafter. Vielmehr betonte das Gericht, dass Verstöße gegen § 30 Absatz I 1 GmbHG mit einer strafbaren Untreue des Geschäftsführers zusammentreffen könnten.

Den Einwand, dass der Gesellschafter B doppelt belastet werde, nämlich einmal im Rahmen der Vermögensminderung bei der Gesellschaft und einmal durch die Ausfallhaftung, erkannte das Gericht nicht an. Der Schutz der Gesellschaftsgläubiger sei höher zu gewichten, als das Interesse der Gesellschafter.

Fazit:

Das Urteil macht schlaglichtartig die Reichweite der §§ 30, 31 GmbHG und der Haftung der Gesellschafter deutlich. Diese werden von der (Mit-)Haftung nur verschont, wenn das schadenstiftende Verhalten so sehr außerhalb des Aufgabenbereichs des Handelnden steht, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln und dem allgemeinen Rahmen der ihm übertragenen Geschäfte nicht mehr erkennbar ist. Bewegt er sich in diesem Rahmen ändert auch die Tatsache, dass er strafbar zu Lasten der anderen Gesellschafter handelt und diese daher selbst Geschädigte sind, nichts an deren Haftung aus §§ 31, 31 GmbHG. Vielmehr haben die Interessen der Gläubiger in Gestalt des Insolvenzverwalters Vorrang.

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