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tax · legal · audit · advisory
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16.10.2017
Mit der Entscheidung 4 M 131/17 hat das OVG LSA eine Entscheidung des VG Halle bestätigt – und liegt damit auch auf der Linie der Rechtsprechung, z. B. der Oberverwaltungsgerichte in Thüringen oder in Brandenburg. Nach der Rechtsprechung ist das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht „einrichtungsbezogen“ zu interpretieren. Dies bedeutet, dass dann, wenn ein Einrichtungsträger die Einrichtung an einen anderen Aufgabenträger überträgt und dieser andere Aufgabenträger eine andere öffentliche Einrichtung bildet, dann auch ein neuer Vorteil entstehen kann – mit der Folge, dass ein neuer Herstellungsbeitrag entsteht. Insbesondere soll der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung dieser „neuen Beitragserhebung“ nicht entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind etwaige Härten für die Grundstückseigentümer auf der Ebene der Billigkeit abzufedern.
Mit dieser Rechtsprechung sind den Aufgabenträgern nun bei der Beitragserhebung bezüglich eines Herstellungsbeitrags neue Möglichkeiten eröffnet. Viele Aufgabenträger in Sachsen-Anhalt – und auch in anderen Bundesländern – werden in den nächsten Jahren teilweise Probleme bekommen, die laufenden Kosten ausschließlich über Gebühren zu decken. Die Möglichkeit einer neuerlichen Beitragserhebung kann sich in diesem Zusammenhang zu einem wichtigen ergänzenden Finanzierungsinstrument entwickeln.