Fachnews
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für die Nutzung von Betriebskapital

Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurden u. a. die bisherigen Regelungen zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Entgelten für die Nutzung von Betriebskapital neu geregelt. Seit dem Erhebungszeitraum 2008 werden daher alle Zinsaufwendungen und Nutzungsvergütungen anteilig dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.

23.07.2012
  • hinzugerechnet wird:
  • Zinsen für betriebliche Schulden nach §§ 233 ff. AO, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind (z. B. Umsatzsteuernachzahlungszinsen)
  • die gesamte den Gewinn mindernde Leasingrate
  • Entgelte für angemietete Fahrzeugflächen (z. B. Taxi- oder Busflächen für Werbezwecke)
  • Entgelte für die pachtweise Überlassung eines Netzes oder Teilen eines Netzes
  • (z. B. im Bereich der Telekommunikation, Energie und Eisenbahn). Hierzu zählen jedoch nicht die an Betreiber von anderen Versorgungsnetzen (z. B. Strom- und Gasversorgungsnetze) zu entrichtende Netzentgelte.
  • keine Hinzurechnung erfolgt:
  • Aufzinsungsbeträge nach § 6a Abs. 3 EStG für die Bewertung von Pensionsrückstellungen
  • Aufwendungen für die Überlassung ungeschützter Erfindungen, Know-How, Firmenwert, Kundenstamm und sonstiger ungeschützter geistiger Werte
  • die nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12.7.2011 (BGBl. I, S. 1378) entrichtete Maut sowie die nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag zu entrichtende Rundfunkgebühr

Im Fall der Weitervermietung von Wirtschaftsgütern muss auf jeder Stufe der Überlassung eine Hinzurechnung erfolgen. Eine Saldierung von Mietaufwendungen und Mieterträgen ist dabei ausgeschlossen.

Die Laufzeit von Miet- und Pachtverträgen alleine ist für die Beurteilung der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ohne Bedeutung. So fallen beispielsweise auch die einmalige oder stunden- und tageweise Anmietung von Baumaschinen unter die gewerbesteuerliche Hinzurechnungsvorschrift. Bei kurzfristigen Hotelnutzungen oder Pkw-Mietverträgen soll eine Hinzurechnung aus Vereinfachungsgründen dagegen ausnahmsweise unterbleiben.

Abschließend weisen wir daraufhin, dass das Finanzgericht Hamburg dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt hat, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung verfassungsgemäß ist (vgl. Newsbeitrag vom 29. März 2012).

Ansprechpartner:

Sören Münch, Steuerberater

Diana Grybsch, Steuerberaterin

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