Nach der Verabschiedung durch den Bundesrat am 25. Juni 2021 und der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 30. Juni 2021 ist das Steueroasen-Abwehrgesetz in Kraft getreten. Über den Inhalt des Gesetzes berichteten wir bereits ausführlich in unserem Newsbeitrag vom 4. März 2021. Die massive Kritik der Verbände blieb ungehört und das finale Gesetz enthält, wie befürchtet, keine Ausnahmentatbestände für aktive Marktteilnehmer wie die Tourismusbranche.
Ziel des Gesetzes ist die nationale Einführung von verbindlichen Regelungen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb. Steuerhoheitsgebiete, die anerkannte Standards der Steuertransparenz, des fairen Steuerwettbewerbs und der Umsetzung der BEPS-Mindeststandards bisher nicht erfüllen, sollen dadurch zur Änderung Ihrer Steuerpolitik angehalten werden, dass Geschäftsbeziehungen von deutschen Personen und Unternehmen zu natürlichen oder juristischen Personen, die in diesen Gebieten ansässig sind, reglementiert werden. Im Ergebnis werden alle Geschäftsbeziehungen zu Ländern der sog. „schwarzen Liste der EU“ sanktioniert. Dies wird durch folgende Mittel erreicht:
- Verbot eines Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs aus Geschäftsvorgängen in diesen Gebieten,
- verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung,
- verschärfte Quellensteuermaßnahmen,
- Versagung des Schachtelprivilegs für Dividenden,
- erweiterte Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten.
Zum aktuellen Stand (26. Februar 2021) fallen folgende Staaten unter die „schwarze Liste“:
- Amerikanisch-Samoa
- Anguilla
- Dominica
- Fiji
- Guam
- Palau
- Panama
- Samoa
- Seychellen
- Trinidad und Tobago
- Amerikanische Jungferninseln
- Vanuatu
Die vollständige Liste finden Sie hier: Steuern: EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete – Consilium (europa.eu). Die Liste wird von der EU zweimal jährlich (das nächste Mal im Oktober 2021 aktualisiert) und sollte regelmäßig überprüft werden, da auch andere touristisch interessante Staaten hinzugefügt werden könnten.
Dies führt dazu, dass jegliche Geschäftsbeziehungen, auch diejenigen, die unstrittig nicht der Steuervermeidung dienen, unter das Gesetz fallen. Das Betriebsausgabenabzugsverbot und der Quellensteuerabzug betreffen auch Geschäftsbeziehungen zu fremden Dritten und somit insbesondere auch touristische Unternehmen, die bisher mit internationalem Steuerrecht i. d. R. keinen Bezug hatten. So wird beispielsweise der Einkauf von notwendigen touristischen Leistungen im Zielland (wie z. B. Hotel und Transport vor Ort) sanktioniert und verteuert (entweder durch die Versagung des Betriebsausgabenabzugs oder durch zusätzliche Belastung mit Abzugssteuern). Deshalb werden Reiseveranstalter Reisen in diese Zielgebiete aufgrund der „Strafsteuern“ nicht mehr wettbewerbsfähig anbieten können.
Die Regelungen des Gesetzes treten für Staaten, die bereits zum 1. Januar 2021 auf der Liste stehen, ab dem 1. Januar 2022 in Kraft. Im Tourismus könnte deshalb insbesondere der Quellensteuerabzug schon im nächsten Jahr zur Verteuerung führen. Für das Betriebsausgabenabzugsverbot gilt eine Ausnahme: diese Regelungen gelten erstmals ab dem Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten.
Praxishinweis
Reiseveranstalter, die aufgrund Ihrer Tätigkeit Geschäftsbeziehungen mit einem oder mehreren Staaten der Liste führen, werden durch das Gesetz zukünftig erheblich belastet. Ob auf Grund der Sanktionierungen weiterhin Reisen in diese Zielregionen angeboten werden können, sollte dringend geprüft werden. Gegebenenfalls sollte auch eine Anpassung des jeweiligen Geschäftsmodells (z. B. Umstellung auf Vermittlung oder ein geänderter Einkauf der Reiseleistungen) überlegt werden.
Für Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.
Besuchen Sie auch unser Corona-Newsportal. Darin stellen wir kontinuierlich Neuigkeiten zu rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen in der Corona-Krise für Sie zusammen.