Am 1. Juli 2018 ist die Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (BGBl. I S. 870, Gesellschafterlistenverordnung – GesLV) in Kraft getreten. Sie ist von allen GmbHs zu beachten, die gründungs- oder veränderungsbedingt eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen haben. Andernfalls droht die Legitimationswirkung des § 16 GmbHG, was für Geschäftsführer erheblich haftungsrelevant sein kann.
Hintergrund
Ermächtigungsgrundlage der GesLV ist § 40 Abs. 4 GmbHG. Sie wurde gemeinsam mit den erweiterten Angaben der Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 GmbHG am 23. Juni 2017 im Zuge der Einführung eines Transparenzregisters nach dem novellierten Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) eingeführt.
Ziel
Die GesLV soll GmbH-Gesellschafterlisten inhaltlich und strukturell weiter vereinheitlichen. Unklarheiten zu den Neuregelungen des § 40 Abs. 1 GmbHG sollen behoben werden. Gesellschafter sollen einfach identifiziert werden können und Gesellschaftsverhältnisse transparenter werden. Wirtschaftlich Berechtigte nach GwG sollen besser erkannt werden.
Konsequenz
Werden die Anforderungen der GesLV erfüllt, können vor allem GmbH-Geschäftsführer aufatmen. Denn die Meldepflichten zum Transparenzregister werden automatisch miterfüllt, so dass die Gefahr empfindlicher Geldbußen nach § 56 GwG gebannt ist. Auch eine Haftung nach § 40 Abs. 3 GmbHG wird vermieden. Dies ist im Kontext mit § 16 GmbHG zu sehen. Danach gelten gegenüber der Gesellschaft nur diejenigen als Gesellschafter, die in der Gesellschafterliste eingetragen sind und zwar auch nur in dem eingetragenen Umfang. Außerdem ist ein gutgläubiger Erwerb vom (in der Gesellschafterliste noch eingetragenen) Nichtberechtigten möglich. Ein ersatzfähiger Schaden kann sich somit ergeben, dass Alt- oder Neugesellschafter ihr Gesellschafterrechte nicht oder nicht vollumfänglich ausüben können oder dass Gesellschaftsanteile gutgläubig erworben werden.
Inhalt
- §1 GesLV enthält detaillierte Vorgaben zur Nummerierung von Geschäftsanteilen. Es darf nach Geschäftsanteilen oder Gesellschaftern sortiert werden. Die Untergliederung hat in arabischen Zahlen als Einzelnummerierung („1.“) oder dezimale Abschnittsnummerierung („1.1.“) zu erfolgen. Eine für einen Geschäftsanteil einmal vergebene Nummerierung darf nicht für einen anderen Geschäftsanteil verwendet werden (sog. Nummerierungskontinuität). Hiervon darf nur in einer Bereinigungsliste abgewichen werden, bei Unübersichtlichkeit der bisherigen Nummerierung. Werden Geschäftsanteile neu geschaffen, zusammengelegt oder geteilt, sind neue Einzelnummern zu vergeben. Bei Neuschaffung und Teilung sind auch neue Abschnittsnummern möglich (z.B. Geschäftsanteil Nr. 1 wird zu Geschäftsanteilen Nr. 2 und 3 oder 1.1. und 1.2.).
- §2 GesLV sieht für Veränderungen im Vergleich zur bisherigen Liste eine Veränderungsspalte vor. Bei Erstellung einer Bereinigungsliste ist dies zwingend, im Übrigen fakultativ.
- §3 GesLV sieht den Wegfall aller Altangaben zur bisherigen Nummer vor, wenn eine Veränderung zur Vergabe einer neuen Nummerierung führt. Es genügt nicht mehr die Streichung oder anderweitige Kennzeichnung des Wegfalls.
Schließlich enthält § 4 GesLV Vorgaben zu den nach § 40 Abs. 1 GmbHG notwendigen Angaben zur prozentualen Beteiligung. Dies betrifft sowohl die anteilsbezogene Beteiligung als auch die prozentuale Gesamtbeteiligung eines Gesellschafters. Hier gab es erhebliche Unsicherheiten. Klargestellt ist, dass Bruchangaben unzulässig sind. Gerundet werden darf nur nach dem kaufmännischen Prinzip bis auf eine Dezimalstelle nach dem Komma. Unzulässig ist eine Abrundung auf 0,0 %, 25,0% oder 50,0 %. Kleinstbeteiligungen unter 1 % dürfen als solche bezeichnet werden („<1 %“). Dies war erst kürzlich wegen des Gesetzeswortlautes durch die Rechtsprechung noch anders beurteilt worden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. November 2017, 12 W 1866/17, NZG 2018, 61). Schließlich braucht die Summe der Prozentangaben nicht 100 zu ergeben.
Geltung
Die GesLV ist auf alle ab 1. Juli 2018 gegründete GmbH anzuwenden. Altgesellschaften habe die Vorgaben dann zu beachten, wenn wegen Veränderungen nach § 40 Abs. 1 GmbHG, d.h. Änderungen in den Personen der Gesellschafter oder im Beteiligungsumfang, eine neue Gesellschafterliste einzureichen ist.
Empfehlung
Die GesLV schafft in vielerlei Hinsicht Klarheit. Obwohl einzelne Regelungen nicht verbindlich sind, ist die Einhaltung praktikabel. GmbH-Geschäftsführern sollten wegen der erheblichen Konsequenzen bestehende Gesellschafterlisten kritisch auf ihre Richtigkeit prüfen und bei Veränderungen die Vorgaben der GesLV im Blick behalten.