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Formerfordernis eines Stiftungsgeschäfts bei der Ausstattung mit Immobilien - Schriftform oder notarielle Beurkundung

§ 81 Abs.1 BGB formuliert eindeutig: Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Doch § 311b Abs. 1 S. 1 BGB fordert: Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Das OLG Köln hat nun die Anwendbarkeit des § 311b BGB auf das Stiftungsgeschäft erklärt. Was gilt – auch im Lichte der aktuellen Reformdiskussion über das BGB-Stiftungsrecht?

10.03.2020

Den Volltext des Beschlusses des OLG Köln vom 5.8.2019, Az. 2 Wx 220/19 2 Wx 227-229/19 finden Sie hier.

1. Die geltende Auffassung – Schriftform des Stiftungsgeschäfts

Seit dem Jahr 2014 ist unter Federführung des BMJV eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) Stiftungsrecht eingesetzt, um nach einer umfassenden Bestandsaufnahme des deutschen Stiftungsrechts einen Reformvorschlag zur Novellierung des BGB zu unterbreiten. Die BLAG hat in ihrem ersten Bericht vom 9.9.2016 (Bestandsaufnahme/Änderungspotenziale) die Form des Stiftungsgeschäfts nicht einmal erwähnt. Im Jahr 2018 (Begründung zum Diskussionsentwurf) bestätigt sie ihre, in diesem Schweigen zum Ausdruck kommende Auffassung, dass § 311b Abs. 1 (Übertragung von Grundstücken) oder Abs. 3 (Übertragung des gegenwärtigen Vermögens) weder unmittelbar noch entsprechend auf das Stiftungsgeschäft anwendbar sei: Eine solche Übertragung auf § 81 Abs. 1 BGB ließe sich mit Sinn und Zweck dieser Beurkundungserfordernisse nicht begründen. Laut Diskussionsentwurf der BLAG Stiftungsrecht vom 27. Februar 2018 (S. 28) ist ein klarstellender Hinweis auf § 311b BGB („findet keine Anwendung“) nicht erforderlich. Ebenso hatte bereits das OLG Schleswig durch Beschluss vom 1.8.1995, Az. 9 W 50/95 entschieden: Für das Stiftungsgeschäft genügt stets die Schriftform (den Volltext dieses Beschlusses finden Sie hier).

2. Die Entscheidung des OLG Köln – Notarielle Beurkundung des Stiftungsgeschäfts

Anders bewertet eine Rechtspflegerin des Grundbuchamtes Köln die Rechtslage. Diese ließ ein privatschriftliches Stiftungsgeschäft, in dem vom Stifter die Verpflichtung zur Einbringung von Grundeigentum übernommen worden war sowie die später notariell beurkundete Auflassung nicht genügen, erklärte das Stiftungsgeschäft für formunwirksam und verweigerte die Eintragung in das Grundbuch. Dieser Auffassung schloss sich der erkennende Senat an und begründet seine Auffassung mit einer gesetzessystematischen Überlegung und dem Schutzzweck des § 311b BGB. Das Stiftungsgeschäft und die allgemeine Formvorschrift des § 81 Abs. 1 S. 1 BGB betreffe allein die Errichtung der juristischen Person Stiftung. Besondere Formvorschriften für die Übertragung bestimmter Vermögenswerte gingen dieser allgemeinen Norm hingegen vor, denn es sei nicht ersichtlich, dass diese allgemeine Norm die für bestimmte Vermögensgegenstände geltende speziellere Regelung des § 311b BGB verdränge. Auch prüfe die Stiftungsbehörde im Anerkennungsverfahren – im öffentlichen Interesse – allein die für die Entstehung der Stiftung relevanten Merkmale (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB), aber nicht Belange des Stifters selbst. Diese aber seien Gegenstand der notariellen Beratungs- und Belehrungspflicht.

3. Aktuelle Perspektive und Hinweis für die Praxis

Das Urteil des OLG Köln trägt zu erheblicher Verunsicherung darüber bei, was nun gilt: Die Auffassung der Stiftungsbehörden, des OLG Schleswig und Teilen der Literatur oder die des OLG Köln gemeinsam mit einer mindestens ebenso verbreiteten Literaturmeinung. Vor allem Notare vollziehen die Auffassung des OLG Köln nach und monieren schriftliche Stiftungsgeschäfte plötzlich als unwirksam.

Eine rechtssichere Antwort kann wohl nur die Stiftungsrechtsreform geben. So nimmt der brandaktuelle sog. Professorenentwurf zur Stiftungsrechtsreform 2020 (Februar 2020) in seinem § 81 Abs. 1 BGB-PE nun den im Diskussionsentwurf der BLAG Stiftungsrecht fehlenden Hinweis explizit auf: „311b findet keine Anwendung“. Dieser Initiative kann aus praktischer wie gesetzessystematischer Hinsicht nur zugestimmt werden. Praktisch, weil Stifter auch im Rahmen der allgemeinen Fürsorgetätigkeit von Stiftungsbehörden auf den unumkehrbaren Verlust der in die Stiftung eingebrachten Werte hingewiesen werden. Systematisch, weil die Regelung des Stiftungsrechts, obwohl im allgemeinen Teil des BGB verortet, eine Spezialmaterie darstellt, und vor allem ein einseitiges Rechtsgeschäft vorsieht, während sich § 311b BGB auf Verträge bezieht. Für die Zwischenzeit bis zum Gesetzgebungsverfahren und dem Inkrafttreten eines hoffentlich Klarheit bringenden Gesetzes, sollten sich Stifter im Schulterschluss mit den zuständigen Stiftungsbehörden nach der dort vertretenen Rechtsauffassung und der mit Notaren abgestimmten Vorgehensweise erkundigen, um die Stiftungserrichtung nicht zu gefährden.

4. Stiftungsrechtsreform – es geht weiter

Nach aktuellem Stand plant das federführende Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), den Referentenentwurf in diesem Frühjahr vorzulegen und den Ressorts, Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zu übermitteln.

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