EuGH Urteil vom 19. Dezember 2018, C-552/17, Alpenchalets Resorts GmbH. Das Gericht hatte in dem Verfahren zu entscheiden, ob die Sonderregelungen für Reisebüros gem. Art. 306 MwStSystRL Anwendung finden, wenn an den Reisenden lediglich eine Unterbringungsleistung erbracht wird und weiterhin, ob diese Leistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen kann.
EuGH Urteil vom 19. Dezember 2018, C-552/17, Alpenchalets Resorts GmbH. Das Gericht hatte in dem Verfahren zu entscheiden, ob die Sonderregelungen für Reisebüros gem. Art. 306 MwStSystRL Anwendung finden, wenn an den Reisenden lediglich eine Unterbringungsleistung erbracht wird und weiterhin, ob diese Leistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen kann.
Nach Auffassung des EuGH kann die Bereitstellung von Unterkünften unter die Sonderregelungen fallen. Die bloße Bereitstellung der Unterkunft ist bereits ausreichend, wenn diese als Reisevorleistung selbst von einem Steuerpflichtigen eingekauft wurde.
Erwartungsgemäß schloss sich das Gericht hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes den Ausführungen des Generalsanwalts an. Demnach können Beherbergungsleistungen, wenn sie als Reiseleistungen erbracht werden, nicht der Steuerermäßigung unterliegen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei Reiseleistungen um einheitliche Leistungen eigener Art und nicht mehr um eine Beherbergungsleistung handelt.
Praxishinweis
Der EuGH musste hier lediglich über die Anwendbarkeit der Sonderreglung bei Erbringung einer einzelnen Beherbergungsleistung urteilen. Das Gericht begründet sein Urteil unter anderem damit, dass ein Ausschluss vom Anwendungsbereich der Sonderregelung nicht aufgrund der Bestandteile der angebotenen Leistungen erfolgen kann, da dies zu komplexen Regelungen führen würde, die dem Ziel der Richtlinie widersprächen. Die im Schlussantrag vom 9. Oktober 2018 getroffene Aussage des Generalanwalts, dass die Sonderregelung jedenfalls gilt, wenn es sich bei der erbrachten Leistung um eine Unterbringung oder Beförderung handelt (wir verweisen auf unseren Newsbeitrag vom 9. Oktober 2018), wurde im Urteil nicht aufgenommen. Ob die Margenbesteuerung auch bei Erbringung lediglich einer anderen Leistung als Beherbergung oder Beförderung (z. B. Mietwagengestellung) anwendbar ist, ist somit zwar nicht abschließend entschieden, jedoch gibt das Urteil auch keine Anhaltspunkte dafür, dies anders zu beurteilen.
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