Fachnews
Erstattung von Kapitalertragsteuer unter Berücksichtigung von nachträglich vorgelegten Bescheinigungen
Erträge aus Kapitalanlagen (Zinsen, Dividenden, u.a.) unterliegen grundsätzlich dem Kapitalertragsteuer-Abzug. Die Kapitalertragsteuer ist von den Gläubigern der Kapitalerträge (z.B. Kreditinstitute) einzubehalten und abzuführen.
18.09.2015