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13.09.2018
Spätestens seit einer Entscheidung des OVG LSA, Az.: 1 K 14/00, gilt als Dogma im Beitragsrecht, dass der Satzungsgeber im Bereich der leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen ein Ermessen dahingehend hat, ob Aufwendungen ganz oder zum Teil über Gebühren oder Beiträge abzudecken sind. Viele Abwasserzweckverbände haben von diesem Ermessen Gebrauch gemacht und Beitragssätze festgeschrieben, die nicht unerheblich unterhalb der sich rechnerisch ergebenden Beitragsobergrenze angesiedelt sind.
Diesem Verwaltungshandeln hat das OVG LSA nun einen Riegel vorgeschoben. In der Entscheidung betreffend die Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels wurde erstmals entschieden, dass der Satzungsgeber die rechnerische Beitragsobergrenze annähernd ausschöpfen muss (ein Abschlag von max. 20% ist danach noch zulässig). Tut er dies nicht, so ergibt sich daraus die Nichtigkeit des Beitragssatzes und die Nichtigkeit der gesamten Beitragssatzung.
Die Entscheidung überrascht – auch weil wegen des Ablaufs der Festsetzungshöchstfrist des § 13 b KAG-LSA bzw. § 18 Abs. 2 KAG-LSA die rückwirkende Geltendmachung höherer Beiträge in praktisch allen Fällen ausscheiden dürfte.
Dennoch dürften schätzungsweise rund 70 – 80 % der Abwasserzweckverbände / Aufgabenträger in Sachsen-Anhalt Handlungsbedarf haben. Die Beitragskalkulation muss jeweils aktualisiert werden; der in der Beitragssatzung festgesetzte Beitragssatz muss gemäß der aktuellen Entscheidung des OVG LSA angepasst werden.
Wer die Anpassung versäumt, riskiert, dass die Verwaltungsgerichte in Sachsen-Anhalt zukünftig Satzungen aufheben werden, die den hier skizzierten Maßgaben nicht entsprechen.
Telefon: +49 (0) 391 5628 6901